Umgangsverfahren und außergerichtliche Lösung mit Hilfe des Jugendamtes

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Das OLG Zweibrücken hat eine besondere Entscheidung getroffen und zwar mit Beschluss vom 20. November 2020 zum Az. 2 UF 139 / 20.

Darin heißt es sinngemäß:

Vor Einleitung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens muss nicht versucht werden, den Streit mithilfe des Jugendamtes außergerichtlich zu lösen. Es fehlt in diesem Fall nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Umgangsantrag. 

In einem unserer vorherigen Beiträge haben wir Ihnen die Aufgaben und Pflichten des Jugendamtes vorgestellt das Jugendamt ist insbesondere für Eltern zuständig, die Probleme bei Umgangsverfahren oder elterliche Sorge haben. Teilweise nehmen die Eltern aber diese Beratung des Jugendamtes nicht in Anspruch, sondern leiten sofort ein gerichtliches Umgangsverfahren ein. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht Ludwigshafen im September 2020 den Umgangsantrag des Kindesvaters mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für das gerichtliche Verfahren.

Das Amtsgericht war der Ansicht, der Kindesvater hätte zuvor versuchen müssen, mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Der Kindesvater sah dies anders und legte daher gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Das OLG Zweibrücken entschied zugunsten des Kindesvaters und teilte mit, dass der Anspruch auf gerichtliche Klärung im Rahmen eines Umgangsverfahrens nicht davon abhängig sei, einer der Beteiligten oder beide beteiligten Kindeseltern zuvor eine außergerichtliche Lösung unter Mithilfe des Jugendamtes versucht hätten. 

Das OLG Zweibrücken:

Die Zurückweisung des Antrages ohne weitere Sachaufklärung verstößt gegen die im Umgangsverfahren bestehende Pflicht zur Amtsermittlung. 

Daraufhin wurde das Verfahren zur weiteren Sachbehandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückgewiesen, nachdem der angefochtene Beschluss aufgehoben wurde, da unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Umgangsantrag des Kindesvaters zu entscheiden sei. 

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