Keine Verfahrenskostenhilfe in Umgangsverfahren bei fehlender vorheriger Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamts

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In einem Umgangsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit abgelehnt werden, wenn nicht zuvor die Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen wurde. Liegt hingegen ein Eilfall vor oder sind die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos, gilt dieser Grundsatz nicht.

Im Jahr 2022 beantragte ein Kindsvater die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht Hamburg-Bergedorf für ein beabsichtigtes Umgangsverfahren. Gegen die Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe legte der Kindesvater das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel wurde vom Oberlandesgericht Hamburg abgelehnt, da seine Rechtsverfolgung derzeit mutwillig sei. Bevor gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werde, sei es dem Hilfebedürftigen grundsätzlich zuzumuten, dass er Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrnimmt. Ohne die Inanspruchnahme der Hilfe des Jugendamts handle der Antragsteller mutwillig und die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Umgangsverfahren sei daher abzulehnen.

Eine Ausnahme gelte lediglich, wenn die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder ein Eilfall vorliegt. Dann sei Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Umgangsverfahren zu bewilligen.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18.08.2022 Aktenzeichen: 12 WF 87/22

In einem anderen Fall, in welchem ein Umgangsrecht hingegen ohne Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde, war der Kindsvater nach Ansicht des Rechtsmittelgerichts nicht verpflichtet, zuvor das Jugendamt um Hilfe bzw. Vermittlung zu bitten.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2020 Aktenzeichen: 2 UF 139/20

Dort wurde entschieden, dass eine Umgangsregelung nicht von dem vorherigen Versuch einer außergerichtlichen Lösung unter Einbeziehung des Jugendamts abhängig gemacht werden könne.

Da das Gericht in Verfahren, die das Kind betreffen ohnehin das Jugendamt anzuhören hat (§ 162 FamFG), sollte die frühzeitige Unterstützung durch das Jugendamt daher in streitigen Umgangssituationen als Option gesehen werden.


Rechtsanwältin Marina Buron


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