Umsatzverlust durch Baustelle

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Die rechtliche Situation bezüglich des Lagevorteils eines Unternehmens ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt. Dies wurde auch durch verschiedene Gerichtsurteile bestätigt, die feststellen, dass Anlieger während Bauphasen gewisse Einschränkungen hinnehmen müssen.

Grundsätzlich genießt ein Gewerbebetrieb und sein wirtschaftlicher Wert Schutz gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes. Dieser Schutz umfasst jedoch nicht den Lagevorteil eines Unternehmens an einer Straße mit günstiger Verkehrsanbindung oder hoher Passanten-Frequenz, selbst wenn dies ursprünglich für die Standortwahl ausschlaggebend war. Sollte die Erreichbarkeit von Gewerbeimmobilien im Laufe der Zeit verschlechtert werden, können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Dies betrifft beispielsweise die Kundenbindung von Tankstellen nach dem Bau einer Ortsumgehungsstraße oder wenn die Erreichbarkeit nur über Umwege möglich ist.

Die Rechtsprechung geht hier vielmehr davon aus, dass Betriebe für solche Eventualitäten ausreichende Rücklagen gebildet haben sollten, um wirtschaftliche Risiken abzufedern. Entschädigungsansprüche entstehen erst, wenn die Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen rechtswidrig oder unverhältnismäßig sind oder aufgrund ihrer Intensität, Art und Dauer sehr einschneidend sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass Beeinträchtigungen bis zu einer gewissen Grenze hingenommen werden müssen. Wenn Bauarbeiten zu Schäden am Betriebsgrundstück führen, wie Mauerrissen, Erdrutschen oder Überschwemmungen, können Schadensersatzansprüche aufgrund von Eigentumsverletzungen geltend gemacht werden.

Entschädigungsansprüche können auch begründet sein, wenn der Betrieb durch Baumaßnahmen dauerhaft vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten oder der Zugang erheblich erschwert ist. Die Frage, wann eine solche "erhebliche" Beeinträchtigung vorliegt, hängt von den örtlichen Gegebenheiten und den spezifischen Anforderungen der gewerblichen Nutzung ab. Ein großes Logistikunternehmen benötigt beispielsweise eine breite Zufahrt für Lkw-Verkehr, während ein Gastronomie- oder Einzelhandelsunternehmen zu Fuß erreichbar sein muss.

Es ist auch wichtig zu verstehen, dass Umsatzverluste in solchen Fällen für einige Wochen oder Monate ohne Entschädigung hingenommen werden müssen, sofern der Betrieb nicht existenziell gefährdet ist. Es gibt jedoch keine allgemein verbindlichen Vorgaben für akzeptable Bauzeiten oder die Höhe der zumutbaren Ertragsrückgänge. Infolgedessen können nicht alle Anlieger bei derselben Baumaßnahme gleichermaßen Entschädigungsansprüche geltend machen.

Die zuständigen Behörden müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, wenn es um Einschränkungen und Beeinträchtigungen von Betrieben durch öffentliche Straßenbaumaßnahmen geht. Dies erfordert eine sorgfältige Planung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, um unnötige Belastungen für gewerbliche Anlieger zu vermeiden. Verzögerungen bei Baumaßnahmen sollten vermieden werden, da andernfalls Entschädigungsansprüche aufgrund unnötiger Verzögerungen geltend gemacht werden können. Es ist jedoch zu beachten, dass die Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit der Beeinträchtigungen durch Straßenbaumaßnahmen beim Betroffenen liegt

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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