Umwandlung einer GbR, OHG bzw. KG in eine GmbH & Co. KG
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Die Umwandlung einer Personengesellschaft (GbR/OHG/KG) in eine GmbH & Co. KG dient in erster Linie der Haftungsbeschränkung, wobei eine bereits bestehende GmbH als Komplementärin beitritt und die bisherigen Gesellschafter zu Kommanditisten werden, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Dieses Verfahren ist attraktiv, da es kostengünstig ist und die Rechtsidentität der Gesellschaft bewahrt, indem die neue GmbH & Co. KG sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernimmt. Für den Beitritt der GmbH ist keine besondere Form vorgeschrieben, jedoch sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Wichtig ist die vorherige Gründung der Komplementär-GmbH und ihre Eintragung im Handelsregister, bevor sie der KG beitritt. Gesellschaftsverträge für die KG und die Komplementär-GmbH müssen neu aufgesetzt und aufeinander abgestimmt werden, wobei rechtliche Besonderheiten der GmbH & Co. KG Beachtung finden müssen. Neue Geschäftsführerverträge für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind erforderlich. Abschließend müssen alle Änderungen im Handelsregister eingetragen werden.
I. Motive
Wird das Unternehmen bislang in der Form einer reinen Personengesellschaft (GbR/OHG/KG) geführt, besteht das Hauptmotiv für die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG im Regelfall in der Haftungsbeschränkung, da bei einer GmbH & Co. KG eine GmbH die Rolle als persönlich haftende Gesellschafterin übernimmt und sämtliche natürliche Personen Kommanditisten werden, sodass keine natürliche Person persönlich haftet.
Anlass kann u.a. sein, dass sich der bislang geschäftsführende Gesellschafter (m/w/d) aus der Unternehmensleitung zurückzieht und der Nachfolger (m/w/d) das Risiko der persönlichen Haftung scheut bzw. ein angestellter Geschäftsführer (m/w/d) die Führung übernimmt.
Daneben kann die Umwandlung in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG dazu genutzt werden, eine bestehende Betriebsaufspaltung abzusichern.
II. Umwandlungsmethode
Die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft in eine GmbH & Co. KG wird in der Praxis nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen vollzogen, indem eine GmbH als Komplementärin beitritt und alle übrigen Gesellschafter Kommanditisten werden.
Dieses Verfahren kann als Königsweg bezeichnet werden, da es kostengünstig ist und die Identität des Rechtsträgers gewährleistet ist, d.h. die neue GmbH & Co. KG übernimmt kraft Gesetzes sämtliche Aktiva und Passiva der vorbestehenden Personengesellschaft, wodurch es zu einer Gesamtrechtsnachfolge kommt.
Hierbei handelt es sich nicht um einen Vorgang nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), sondern um die Anwendung von personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Ein Umwandlungsvorgang nach dem UmwG ist in diesem Fall nicht zu empfehlen, da der Prozess aufwändiger und kostenintensiver ist.
III. Vorfrage: Eintragung der GbR als eGbR?
Eine noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR muss vor der hier vorgeschlagenen Umwandlungsmethode nicht zwingend in das Gesellschaftsregister als eGbR eingetragen werden (im Fall einer Umwandlung nach dem UmwG wäre eine Voreintragung als eGbR erforderlich). Insofern genügt die spätere erstmalige Eintragung im Handelsregister als GmbH & Co. KG.
Hält eine GbR Immobilien und ist sie im Grundbuch eingetragen, so ist noch nicht abschließend geklärt, ob die GbR vor der hier vorgeschlagenen Umwandlungsmethode als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden muss. Insofern empfiehlt sich eine vorige Abstimmung mit dem Grundbuchamt. Das OLG München hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel eine solche Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister nicht erforderlich ist, um eine KG im Grundbuch einzutragen.
IV. Gründung der Komplementär-GmbH
Die Komplementär GmbH sollte vorab bar gegründet werden, wobei das Mindeststammkapital von 25.000 EUR ausreicht.
Mit dem Beitritt zur KG sollte aus Haftungsgründen abgewartet werden, bis die GmbH im Handelsregister eingetragen ist.
V. Beitrittsvereinbarung
1. Form
Grundsätzlich ist die Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter sowie der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erforderlich.
Die Beitrittsvereinbarung ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden. Zur Dokumentation sollte die Vereinbarung jedoch in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden.
2. Beitritt der Komplementär-GmbH
Die Beitrittsvereinbarung regelt den Beitritt der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (phG).
Typischerweise ist die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen der KG beteiligt, d.h. die GmbH erbringt keine Einlage, sie hat kein Stimmrecht und erhält keine Gewinnausschüttungen (lediglich eine geringfügige Vergütung für die Übernahme der persönlichen Haftung sowie Auslagenersatz).
Die Komplementär-GmbH haftet gem. §§ 128, 130 HGB unbeschränkt für sämtliche Alt- und Neuverbindlichkeiten der KG.
3. Umwandlung in Kommanditanteile
Die Gesellschafterstellung der übrigen Gesellschafter wird durch die Vereinbarung in die von Kommanditisten umgewandelt.
Hierbei sind die Pflichteinlagen und die im Handelsregister einzutragenden Haftsummen der Kommanditisten festzulegen. Die Einlagen können grundsätzlich durch Umbuchung der bestehenden Einlagen in eine Kommanditeinlage auf den Kapitalkonten erbracht werden, soweit hierdurch die vereinbarten Kommanditeinlagen gedeckt werden.
Ein scheidender Komplementär haftet für Altverbindlichkeiten gem. § 160 HGB begrenzt auf fünf Jahre ab Eintragung der Umwandlung im Handelsregister (sog. Nachhaftung).
4. Zustimmung des Ehegattens
Wenn ein Gesellschafter im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist und die Beteiligung im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt, sollte aus Vorsichtsgründen die Zustimmung des Ehepartners eingeholt werden, da rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Ehegatte des Gesellschafters der Umwandlung gem. § 1365 BGB zustimmen muss
VI. Neue Gesellschaftsverträge
Mit den Änderungen im Gesellschafterkreis müssen die Gesellschafter zwei neue Gesellschaftsverträge beschließen: einen für die KG sowie einen für die Komplementär-GmbH.
Da es sich bei der GmbH & Co. KG um ein komplexes rechtliches Gebilde handelt, müssen diese Gesellschaftsverträge sorgfältig aufeinander abgestimmt sein und für die Gesellschafter passende Regeln erarbeitet werden, z.B. hinsichtlich Entscheidungsfindung, Konfliktlösung, Ausscheiden und Abfindung.
Hierbei ist auch zu bedenken, dass bei einer GmbH & Co. KG verschiedene rechtliche Spielarten zur Verfügung stehen, insbesondere:
- Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG: die Gesellschafter sind an der KG sowie an der Komplementär-GmbH mit gleichen Quoten beteiligt, um eine identische Einflussnahme zu gewährleisten, wobei der Gleichlauf der Beteiligungsquoten durch besondere Regeln in den Gesellschaftsverträgen sichergestellt wird; und
- Einheits-GmbH & Co. KG: die KG erwirbt sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH und wird hierdurch deren Alleingesellschafterin, sodass bei künftigen Veränderungen im Gesellschafterkreis nur KG-Anteile abgetreten werden müssen, was ohne notarielle Beurkundung möglich ist, wobei die Gesellschaftsverträge in diesem Fall spezielle Regeln für die Willensbildung in der Komplementär-GmbH enthalten müssen.
VII. Neue Geschäftsführerverträge
Soweit die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eine Vergütung erhalten, sind für diese neue Geschäftsführerverträge schriftlich abzuschließen. Details hierzu können Sie in diesem Rechtstipp nachlesen.
VIII. Handelsregisteranmeldung
Schließlich müssen die Veränderungen im Gesellschafterkreis sowie eine mögliche Umfirmierung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Im Fall einer bereits eingetragenen eGbR muss hierfür das Statuswechselverfahren gem. § 707c BGB genutzt werden.
Mehr Informationen finden Sie bitte auf unserer Website: https://freudenberg-law.com/
Bitte melden Sie sich gerne, wenn Sie Rückfragen haben oder eine Beratung zur Umwandlung Ihrer Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG wünschen.
Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.
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