Umweltbank AG – Widerrufen Sie Ihren Immobiliendarlehensvertrag jetzt noch fristgerecht

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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen kommt Banken wie die Umweltbank teuer zu stehen. Tausende Verbraucher haben bereits erfolgreich alte Darlehen abgelöst und sich so die Chance gesichert, zu aktuellen attraktiven Konditionen umzuschulden. Denn Kreditzinsen sind momentan niedrig wie nie, durch einen Neuabschluss nach Widerruf lassen sich tausende Euro an Zinsen sparen. Auch die im Kündigungsfall für den vorzeitigen Ausstieg vorgesehene teure Vorfälligkeitsentschädigung ist bei einem Widerruf nicht zu zahlen. Ein Glücksgriff für Darlehensnehmer.

Hintergrund der sich für Kreditinstitute wie die BHW zum finanziellen Fiasko ausweitenden Rechtsprechung ist die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu Widerrufsbelehrungen durch die Kreditinstitute. Diese verstießen teilweise grob gegen Grundideen des Gesetzes wie etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“. Dieses soll Belehrungen frei von für juristische Laien schwer verständlichen Formulierungen und Aufmachungen halten.

Folge dieser Verstöße kann schließlich die Ungültigkeit von Belehrungen sein. Die bewirkt wiederum den Fortbestand des gesetzlichen Widerrufsrechts. Noch nach Jahren.

Gesetzesänderung kassiert „ewiges“ Widerrufsrecht – Verträge nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar!

Die Politik hat dem wachsenden Druck der Finanzlobby offenbar aber stattgegeben und das bisher unbegrenzt geltende Widerrufsrecht zu Immobiliendarlehensverträgen kassiert: Zum 21. Juni diesen Jahres erlischt nach neuer Rechtslage das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträgen. Die Gesetzesänderung sorge für mehr Rechtssicherheit, so die Begründung von offizieller Seite. Faktisch führt sie zu einer drastischen Verkürzung des Widerrufsrechts für Immobiliendarlehensnehmer. Es ist also Eile geboten!

Fehler in Formularen der Umweltbank - Beginn der Widerrufsfrist zu ungenau bestimmt

In den Belehrungen der Umweltbank heißt es: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Diese Formulierung legt dem Leser nahe, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von anderen Faktoren als dem bloßen Erhalt der Widerrufsbelehrung abhängig sein könnte. Ob das tatsächlich der Fall ist und welche Voraussetzungen dann erfüllt sein müssten, bleibt aber völlig unklar. Insofern gerät die Belehrung der Umweltbank schon an dieser Stelle eindeutig in Konflikt mit dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot. Ihre Gültigkeit ist daher sehr fraglich.

Umweltbank liefert keine Angabe zur Rückgewährfrist im Falle des Widerrufs

Nach dem erfolgten Widerruf eines Immobiliendarlehensvertrags sind von beiden Vertragsparteien alle gegenseitig erhaltenen Zahlungen zurückzugewähren. Zur Erfüllung dieser Pflicht besteht eine gesetzliche Frist von 30 Tagen. Einen Hinweis auf diese Frist bleibt die Umweltbank jedoch schuldig. An dieser Stelle wird damit nicht vollständig belehrt, obwohl vom Gesetzgeber eine umfängliche Belehrung über Rechte und Pflichten gefordert ist. Ein Hinweis auf das Bestehen der Rückgewährfrist kann nicht entbehrlich sein, da der Darlehensnehmer umfassend und eindeutig zu informieren ist.

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