Unbefristeter Widerruf von Lebensversicherungen nach dem Policenmodell

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In seinem Urteil vom 7.5.2014, Az.: IV ZR 76/11, hat der BGH entschieden, dass eine Lebensversicherung ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auch heute noch widerrufen werden kann. Der BGH hat damit europäisches Recht umgesetzt.

Einem unbegrenzten Widerrufsrecht stand bisher § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG aF entgegen, der für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bestimmte, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Gemäß der oben genannten Entscheidung des BGH ist diese Bestimmung jedoch auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 als unwirksam anzusehen. Folge dieser Entscheidung ist, dass der Widerruf, wie im vorliegenden Fall, auch 10 Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung noch widerrufen werden kann.

Auch eine zuvor ausgesprochene Kündigung steht dem Widerspruch nicht entgegen. Der BGH stellte hierbei fest, dass der Kläger sein Wahlrecht zwischen Widerspruch und Kündigung gar nicht ordnungsgemäß ausüben konnte, da er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde.

Auch eine Verwirkung aufgrund des langen Zeitablaufs von 10 Jahren schließt der BGH aus. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne der Versicherer dem BGH zufolge schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Rechtsprechung hierzu ist vielgestaltig, neben dem Wortlaut der Belehrung kommt es unter anderem auch auf die Gestaltung der Widerrufsbelehrung an. Ob eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen auch tatsächlich entspricht, sollte daher von einem Rechtsanwalt überprüft werden.


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