unbegründete Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung zurückfordern

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Jeder privat Krankenversicherte kennt das: die Prämie wird erhöht. Die wenigsten machen sich Gedanken, ob zu Recht.

Seit einigen Jahren ist die Überprüfung solcher Beitragserhöhungen aber schon ein großes juristisches Thema. So hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 entschieden, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht gerichtlich überprüfbar ist.

unwirksam, wenn ordnungsgemäße Begründung fehlt

Die Prämienerhöhungen müssen gegenüber dem Kunden begründet werden. Es müssen die "hierfür maßgeblichen Gründe" mitgeteilt werden, § 203 Abs. 5 VVG. 

Eine zunächst nicht ausreichende Begründung kann nachgeholt werden. Dies führt aber dann dazu, dass die Prämienerhöhung erst später, zum übernächsten Monat nach der Nachholung wirksam wird.

Entscheidung des OLG Köln vom 28.01.2020

Die erste grundlegende Entscheidung über eine nicht ordnungsgemäß begründete Prämienerhöhung hat das OLG Köln getroffen.

Das Urteil betrifft die AXA. Allerdings bestehen auch bei anderen Versicherungen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Begründung der Prämienerhöhungen. So führen wir mehrere Verfahren gegen die Gothaer. Auch gibt es schon Verurteilungen u.a. der Barmer, der BBKK und der DKV. Zutreffend dürften noch weitaus mehr Versicherungen in der Vergangenheit die Begründungspflicht verletzt haben.

Entscheidung des BGH vom 16.12.2020

Jetzt (am 16.12.2020) hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage - Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit - erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. 

Gleichzeitig hat der BGH entschieden, dass durch eine ausreichend begründete Erhöhung vorherige, nicht ausreichend begründete Erhöhungen mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden.

Überprüfbar sind alle Erhöhungen seit 2008. 

Erstattungsansprüche bestehen jedoch nur für die Überzahlungen aus den letzten drei Jahren, derzeit also 2017 bis 2020 (effektiv bis 48 Monate). Ab dem 01.01.2021 können nur noch Überzahlungen seit 2018 zurückverlangt werden, ab dem 01.01.2022 nur seit 2019.


Begründetheit der Erhöhung

Wenn zwar die Begründung ausreichend und nachvollziehbar ist, aber Zweifel bestehen, dass die zur Begründung aufgeführten Tatsachen stimmen, kann auch noch ihre Richtigkeit überprüft werden.


Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.


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