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Unberechtigte Nutzung von Fotos bei eBay - Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

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Bei dem Erstellen eines Verkaufsangebots kommt man schnell in die Versuchung, ein Foto von einem beliebigen Artikel aus dem Internet zu verwenden, da gerade kein eigenes vorliegt.

Hier ist allerdings größte Vorsicht geboten. Durch die unerlaubte Verwendung eines Fotos für eigene Zwecke bei eBay werden Nutzungsrechte des Rechteinhabers verletzt. Es kommt zu einer Urheberrechtsverletzung, aufgrund derer eine Abmahnung ausgesprochen werden kann. Folge einer Abmahnung ist die Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten.

Das OLG Braunschweig hatte einen aktuellen Fall zu entscheiden, in dem ein privater eBay-Verkäufer ein Foto eines Fotografen für sein Verkaufsangebot nutzte, ohne dass eine Einwilligung des Fotografen vorlag.

Hinsichtlich der Berechnung des dem Fotografen entstandenen Schadensersatzanspruchs sei nach Auffassung des OLG Braunschweig auf eine repräsentative Vermarktungspraxis des Fotografen abzustellen. Kann eine repräsentative Vermarktungspraxis für derartige private eBay-Verkäufe nicht festgestellt werden, kann nicht sogleich auf die MFM-Honorarempfehlung zugegriffen werden, da diese eine solche Art der Fotonutzung (privater Verkauf bei eBay) nicht abbilden. Es ist vielmehr darauf abzustellen, auf welchem Markt derartige Nutzungsrechte veräußert bzw. erworben werden können. Kann auch ein solcher Markt nicht ausfindig gemacht werden, kann das Gericht die Schadenshöhe gem. § 287 ZPO schätzen. Bei der Schadensschätzung ist insbesondere darauf abzustellen, was vernünftige Vertragsparteien in einem solchen Fall als Lizenz vereinbart hätten. Legt man den tatsächlichen Sachverhalt zugrunde, stellt man also darauf ab, dass das Foto ausschließlich für eine Auktion eines privaten Verkäufers bei eBay genutzt wird, kommt man zu dem Ergebnis, dass der zu erzielende Verkaufspreis die Lizenzhöhe des Fotos begrenzt.

Das OLG Braunschweig kommt demnach zu dem Ergebnis, dass der dem Rechteinhaber zustehende Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch den zu erzielenden Verkaufspreis begrenzt ist.

Sofern Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Fotos bei eBay erhalten haben, kontaktieren Sie uns. Unterschreiben Sie nicht vorschnell eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung und nehmen Sie keine Zahlungen vor, bevor die Abmahnung nicht eingehend geprüft wurde.

Kein Zuschlag bei fehlender Urheberbenennung

Innerhalb der Entscheidung wurde zugleich festgestellt, dass es bei der unerlaubten Verwendung des Fotos und der gleichzeitig fehlenden Benennung des Urhebers des Fotos innerhalb einer privaten eBay-Auktion nicht zu einem prozentualen Zuschlag auf den Schadensersatzanspruch kommt. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass eine entsprechende Vergütungspraxis nicht bestehe und ein solcher Zuschlag in diesem Rahmen auch nicht der Billigkeit entspreche.

Kein Erstattungsanspruch für Abmahnkosten durch einen Rechtsanwalt

Weiterhin erwähnenswert ist der Umstand, dass das OLG Braunschweig zugleich festgestellt hat, dass die Kosten, die für den Ausspruch einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt entstanden sind, nicht von dem Nutzer des Fotos erstattet werden müssen, sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, seine Ansprüche außergerichtlich geltend zu machen und dies auch schon in der Vergangenheit getan hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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