Unclean-Hands: Was tun, wenn der Abmahner sich ebenfalls wettbewerbswidrig verhält?

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Wer ist Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen, so könnte das Motto lauten, wenn ein Abmahner sich ebenfalls wettbewerbswidrig verhält. Bei Erhalt, insbesondere einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, hat der Abgemahnte nicht ganz zu Unrecht die Erwartung, dass zumindest der Abmahner die gleichen Fehler nicht ebenfalls macht. Je nachdem, um was es in der Abmahnung geht, können dies durchaus unterschiedliche Verstöße sein:


Wenn z.B. in der Abmahnung gerügt wird, dass eine Informationspflicht fehlt (z.B. Grundpreis oder produktbezogene Informationspflichten nach Textilkennzeichnungsverordnung beim Angebot von Lebensmitteln oder Energieverbrauchskennzeichnungen) ist Voraussetzung für eine Abmahnung ein Wettbewerbsverhältnis:


Der Abmahner muss gleich oder ähnliche Waren anbieten. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass den Abmahner genau die gleichen Informationspflichten treffen, und zwar überall dort (!) wo dieser seine Produkte anbietet.


Dabei geht es nicht nur um Angebote auf einer konkreten Plattform, sondern ganz grundsätzlich um die Angebote des Abmahners. Wer über das Internet verkauft, macht dies häufig nicht nur über eine einzige Plattform wie Amazon oder eBay, sondern über mehrere Kanäle, z.B. den eigenen Internetshop, eBay, Amazon, Kaufland, etc.


Ist ein identischer Verstoß des Abmahners, den er in der Abmahnung gerügt hat, ein Argument gegen die Abmahnung?


Den Einwand, der Abmahner würde sich ebenfalls genauso wettbewerbswidrig verhalten, nennt man „Unclean-Hands“.


Unclean-Hands, d.h. bestenfalls genau der gleiche Verstoß, der in der Abmahnung gerügt wird beim Abmahner selbst, hat jedoch nicht zur Folge, dass die Ansprüche aus der Abmahnung entfallen.


Identische Verstöße führen nicht dazu, dass der Abmahner sich nicht auf die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Abgemahnten berufen darf.


Die Rechtsprechung nimmt an, dass nur in sehr eingeschränkten Fällen identische Verstöße ein Argument gegen die Berechtigung einer Abmahnung sein können:


Dieses Argument kommt nur dann in Betracht, wenn der konkrete Wettbewerbsverstoß nur die Interessen des Wettbewerbers berühren, nicht aber darüber hinaus die Interessen sonstiger Marktteilnehmer oder der Allgemeinheit.


Bei den üblichen Abmahnungen z.B. wegen der Verletzung von Informationspflichten sind auch immer sonstige Marktteilnehmer oder die Allgemeinheit betroffen.


Unclean-Hands ist daher kein direktes Argument hinsichtlich der Berechtigung einer Abmahnung.


Besser: Gegenabmahnung


Wenn der Abmahner sich ebenfalls wettbewerbswidrig verhält, sei es aufgrund eines identischen Verstoßes wie in seiner Abmahnung gerügt oder aufgrund anderer Verstöße bietet sich eine sogenannte Gegenabmahnung an. Der Abgemahnte mahnt wegen der Verstöße beim Abmahner ebenfalls wettbewerbsrechtlich ab.


Auch die Gegenabmahnung hat nicht zur Folge, dass die unter Umständen berechtigten Ansprüche des Abmahners entfallen.


Unter Umständen hat eine Gegenabmahnung jedoch zur Folge, dass die Parteien in Verhandlungen treten. Es muss in derartigen Fällen jedoch immer darauf geachtet werden, dass die Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich ist.


Ich berate Sie bei einer Abmahnung und bespreche mit Ihnen dabei selbstverständlich auch die Möglichkeit einer Gegenabmahnung.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben eine Abmahnung erhalten und wollen eine Gegenabmahnung aussprechen?


Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und Wettbewerbsverstöße beim Abmahner abmahnen möchten, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).


  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).


  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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