... Und dann kam da noch der Brief der Fahrerlaubnisbehörde

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In der regelmäßigen Beratungspraxis ist zu beobachten, dass bei Straßenverkehrsverstößen, hier am Beispiel des Fahrens unter dem Einflus von Cannabis, oftmals die speziellen weiteren Besonderheiten des sog. Fahrerlaubnisrechts außer Acht gelassen und/oder zu spät in Angriff genommen werden.

Betroffene sind erleichtert darüber, dass Verstöße in dieser Hinsicht scheinbar schnell durch das Hinnehmen und Bezahlen eines Bußgeldbescheides erledigt werden können.

Aber eben nur scheinbar.

Denn es kann gut sein, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde, also diejenige Behörde, die die Fahrerlaubnis einmal erteilt hat, zusätzlich Wort meldet und darüber berichtet, dass Sie von einer Fahrt im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Cannabis erfahren und nunmehr Bedenken gegen die Fahreignung habe.

Wie kam es dazu, welche Zusammenhänge bestehen dort?

Am oben genannten Beispiel des Fahrens eines KFZ unter dem Einfluss von Cannabis lässt sich dies wie folgt erkläutern:

Eine Person A nutzt ein KFZ unter dem Einfluss von Cannabis und wird zB im Rahmen einer allgemein Verkehrskontrolle dabei erwischt. 

Bei der anschließenden Kontrolle werden dann Cannabiswerte festgestellt, die die zuständige Bußgeldbehörde zB als Ordnungswidrigkeit einstuft und  A mit einem Bußgeldbescheid und einem Fahrverbort belegt.

Ohne weitere Kenntnis der Zusammenhänge könnte bei A nun der Eindruck entstehen, als sei die Sache damit erledigt. Die Geldbuße soll bezahlt und der Führerschein für den Zeitraum abgegeben werden, Sache erledigt...

Wirklich? - Nein, nicht wirklich.

Was nämlich aus den Schreiben der Bußgeldbehörde nicht erkennbar wird, ist der Umstand, dass der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. XII Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Meldung über diesen Vorgang gemacht kann, weil Bedenken gegen die Fahreignung bestehen.

Bei Ordnungswidrigkeiten kann die Fahrerlausbnisbehörde daher sogar zeitnah zusätzlich auf A zugehen und unter Auswertung der Ergebnisses der Kontrolle erklären, dass wegen eines möglicherweise fehlenden Trennungsvermögens zwischen dem gelegentlichen Konusm und dem Fahren Bedenken gegen die Fahreignung bestehen.

Und sollte die Fahreignungsbehörde solche Bedenken haben, kann sie dem Betroffenen A zB aufgeben, ein medizinisches oder sogar medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, damit A die Möglichkeit hat, diese Bedenken mit einem positiven Gutachten auszuräumen. Denn anderenfalls drohte der vollständige Entzug der Fahrerlaubnis, weil die Fahrerlaubnisbehörde  bei Ignorieren einer berechtigten Anordnung oder sogar Durchfallen bei der MPU von der fehlenden Eignung ausgehen dürfte.

Was bedeutet dies?

Ein korrekte und umfassende Beratung bei Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit dem (gelegentlichen) Konsum von Cannabis und dem Führen eines KFZ beeinhaltet stets und bereits von Anfang an auch eine solche auch mit einem Blick auf das sich am Horizont möglicherweise abzeichnende Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde.

Unverzüglich nach Erhalt von Akteneinsicht und Kenntnisnahme der Kontrollergebnisse ist zu entscheiden, welche weiteren Schritte im Hinblick auf die Fahreignung der Betroffenen unternommen werden müssen, um nicht nur das Verfahren bei der Bußgeldbehörde, sondern auch die weiteren Vorgaben der Fahrerlaubnisbehörde zu meistern, um schlussendlich im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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