Unerlaubte Bildernutzung: Das Recht des Fotografen und der abgebildeten Personen

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Fotos werden vor allem im Internet sehr schnell verbreitet, aber das Urheberrecht und das Recht der abgebildeten Personen wird dabei oft nicht berücksichtigt. Wird ein Foto ohne Erlaubnis veröffentlicht, dann ist bei den verletzten Rechten zu trennen zwischen den Rechten des Fotografen und den Rechten der abgebildeten Person.

Rechte des Fotografen

Zum einen ist die Rechtsstellung des Fotografen zu berücksichtigen. Dieser wird durch das Urheberrecht geschützt. In der Regel wird der Fotograf Urheber sein, jedenfalls aber Lichtbildner (§ 72 UrhG). Es kommt aber nicht darauf an, ob das Foto „hochwertig” ist. Auch Schnappschüsse sind rechtlich geschützt.

Wird ein Foto ohne Erlaubnis des Fotografen veröffentlicht, also z. B. auf einer anderen Webseite eingebunden, dann ist sein Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) verletzt und er hat Ansprüche gegen den Webseitenbetreiber. Die Ansprüche bestehen zumeist in einem Unterlassungs- und einem Schadensersatzanspruch.

Die Anspruchskette kann aber auch komplizierter sein. Arbeitet ein Fotograf für eine Bilderagentur und überträgt seine Nutzungsrechte an den Bildern an die Agentur, dann sieht die Sache schon wieder anders aus und die Frage der unerlaubten Veröffentlichung richtet sich nach dem Vertrag von Fotograf und Agentur.

Rechte des Abgebildeten

Wichtig ist auch die Frage nach der Rechtsstellung des Abgebildeten. In diesen Fällen ist eine Person auf einem Foto im Internet oder in Printmedien abgebildet, ohne dass eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Hier ist die Rechtslage wie folgt:

Jeder hat ein Recht am eigenen Bild. Wird ein Bild daher ohne Einwilligung veröffentlicht, dann liegt meistens eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor. § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Natürlich gibt es zu diesem Grundsatz auch eine Vielzahl von Ausnahmen, da sonst keine Bilder von Personen ohne deren Einwilligung abgebildet werden könnten. Die Ausnahmen sind z. B. bei Personen der Zeitgeschichte gegeben (Prominente), bei Bildern von Versammlungen (z. B. Fanmeile) oder sonstige Ausnahmen im öffentlichen Interesse, bzw. Veröffentlichung im Interesse der Kunst; §§ 23, 24 KUG.

Die Maßnahmen gegen eine rechtswidrige Veröffentlichung eines Bildes hängen vom Einzelfall ab und lassen sich leider nicht pauschal zusammenfassen. Im Vordergrund stehen aber der Unterlassungsanspruch, der z. B. beinhaltet, dass ein Foto z. B. von einer Internetseite entfernt werden soll, sowie der Schadensersatzanspruch.

Ich berate Sie bundesweit im Foto- und Medienrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Dramburg

Beiträge zum Thema