Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen: Abmahnung Rasch Rechtsanwälte: Album Stadtaffe

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Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen: Abmahnung Rasch Rechtsanwälte im Auftrag von Warner Music Group: Musikalbum Stadtaffe, des Künstlers Peter Fox

Rasch Rechtsanwälte gehen im Auftrag von Warner Music Group u.a. gegen Tauschbörsennutzer wegen Verfügbarmachung einzelner Musikalben vor:

Konkret geht es beispielsweise um das Musikalbum Stadtaffe des erfolgreichen und in den Charts vertretenen Künstlers Peter Fox.

Im Gegensatz zu früheren Abmahnungen der Rasch Rechtsanwälte, in denen es um mehrere Hundert Musikdateien ging, die geloggt wurden und zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht wurden, rücken nunmehr einzelne Musikalben in den Fokus der Abmahnpraxis von Rechtsanwalt Rasch. Dies hängt m. E. weniger von der geänderten Strategie der Rasch Rechtsanwälte ab, sondern von der aktuellen Filesharingsoftware, die es seit neuestem oft erschwert, mehrere Musikdateien gleichzeitig zu loggen und damit zum Gegenstand von Abmahnungen zu machen. Aktuelle Filesharingsoftware ermöglicht kaum mehr das gleichzeitige Loggen von mehreren Musikdateien.

So verwundert es nicht, dass den Rasch Rechtsanwälten nichts anderes übrig bleibt,  einzelne Musiktitel oder Musikalben zum Gegenstand einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der von der Kanzlei Rasch ständig vertretenen verschiedenen Rechteinhaber zu machen.

In den inhaltlich bis auf die Namen und IP Adressen gleichlautenden Abmahnschreiben der Rasch Rechtsanwälte heißt es, dass im Auftrag der Mandanten der Rasch Rechtsanwälte von der Firma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme auf rechtsverletzende Angebote hin überprüft worden seien. Es sei dabei festgestellt worden, das zu einem bestimmten Zeitpunkt über einen Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war, Dateien zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden (öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dies betrifft z.B. Teilnehmer von Filesharing-Systemen (Tauschbörse) wie Edonkey, Emule oder Bittorent.

Die IP-Adresse wurde hierbei über die proMedia GmbH durch Einloggen in Filesharing-Programme wie BitTornado, Azureus uind Shareaza, die auf dem BitTorrent Protokoll basieren, protokolliert.

In dem anschließenden zivilrechtlichen Auskunftsverfahren nach dem neuen § 101 Abs. 9 UrhG sei angeordnet worden, dass der Provider (z.B. Deutsche Telekom) unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrift des Nutzers der IP-Adresse erteilen dürfe.

Der Internetanschlussinhaber wird dann regelmäßig aufgefordert, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Ferner wird dem Betroffenen Internetanschlussinhaber von Rechtanwalt Rasch ein Vergleichsangebot unterbreitet, in dem ein pauschaler Betrag von 1.200,00 € zu bezahlen ist. Zu diesem Zweck ist dem Schreiben der Rasch Rechtsanwälte neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Vergleichsannahmeerklärung beigefügt, in der sich der Betroffene Internetanschlussinhaber unter Angabe einer Zahlungsfrist im Falle der Unterzeichnung der Vergleichsannahmeerklärung verpflichtet, die Verletzung der geltend gemachten Urheberrechte durch den Vergleichsbetrag abzugelten.

Hierbei wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass sich bereits  die Rechtsanwaltskosten auf 1.479,90 € belaufen und die Verfahrenskosten für die Auskunftserteilung bis zu 300,00 € betragen.

Darüber hinaus bestünden gegen den Täter der Urheberrechtsverletzung, der mit dem Anschlussinhaber nicht identisch sein müsse, auch Schadensersatzansprüche in Höhe des durchschnittlichen Kaufpreises des Albums über das Internet in Höhe von 11,00 € für jede einzelne Verfügbarmachung des Albums. Hierbei wird die Anzahl der tatsächlichen Uploads einzelner Tauschbörsennutzer mitgeteilt. Auf diesen Schadensersatz würde im Falle des Vergleichs verzichtet werden. Insbesondere wird mitgeteilt, dass im Falle der Nichtannahme des Vergleichs eine Auskunft über Name und Anschrift des Täters zu geben habe.

Rechtlich ist folgendes zu beachten:

  • Im Gegensatz zu früheren Abmahnungen gehen die Rasch Rechtsanwälte nun dazu über, einzelne Musikalben oder auch einzelne Musikstücke abzumahnen. Hierbei werden die Anwaltskosten und der im Raum stehende Schadensersatz jetzt konkret beziffert.
  • Da die Rasch Rechtsanwälte nicht mehr  wie früher, für alle Musikverlage, die von Rasch Rechtsanwälten vertreten werden, Abmahnungen verschicken, sondern nur für einzelne Rechteinhaber, ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhinderung von Folgeabmahnungen zu legen. Folgeabmahnungen drohen immer dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers weitere Musikstücke anderer Musikverlage, die von den Rasch Rechtsanwälten ständig vertreten werden, verfügbar gemacht worden sind.
  • Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 € nach dem neuen § 97a UrhG, der seit dem 01.09.2008 in Kraft getreten ist, ist im Einzelfall zwar zu prüfen. Im Regelfall ist die Vorschrift in Filesharingfällen jedoch entgegen anderslautender Verlautbarungen in einzelnen Fachartikeln mancher Rechtsanwaltskollegen nicht anwendbar. Filesharingfälle sind nämlich im Regelfall weder einfach gelagert, noch liegt bei der Verfügbarmachung eines kompletten Musikalbums eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor. Auch die Gesetzesbegründung geht eindeutig nicht davon aus, dass Filesharingfälle von der Begrenzung der Abmahnkosten erfasst sind.

Die Abmahnkosten, wenn sie denn berechtigt sind, sind daher nicht auf 100,- € begrenzt. Wer sich auf die Vorschrift stützt und meint, bei einer berechtigten Abmahnung nur eine Zahlung von 100,- € leisten zu müssen, wird unweigerlich Schiffbruch erleiden.

  • Die Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers ist auch bei den neuen Abmahnungen von entscheidender Bedeutung. Jeder Einzelfall muss daher sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben und zumutbare Prüfungspflichten des Anschlussinhabers verletzt worden sind.

Es empfiehlt sich daher eine Prüfung des Einzelfalls durch einen im Urheber- und Medienrecht ausgewiesenen Rechtsanwalt. Dies gilt umso mehr, um nicht Gefahr zu laufen, wegen unzutreffender Einschätzung der Rechtslage (siehe z.B. Begrenzung der Abmahnkosten nach § 97a UrhG) einen unnötigen Rechtsstreit zu riskieren

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)

weitere Infos über die Kanzlei: www.ra-weiner.de

Anmerkung: Die Kanzlei Weiner vertritt Bundesweit eine Vielzahl von Betroffenen, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing erhalten haben.

Hier geht es zum Kanzleiprofil.


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