Unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln Teil II

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Was brauche ich, um eine Cannabisplantage zu betreiben?

In der Regel wird sich der Homegrower Aufzuchtlampen, Teichfolie, eine Bewässerungsanlage, eine Entlüftungsanlage, Aktivkohlefilter, Dünger, Samen und sonstige Grow-Utensilien über das Internet kaufen, um überhaupt eine Plantage betreiben zu können.

Anleitungen, wie sodann die Aufzucht funktioniert, gibt es im Internet und sollen hier nicht zum Gegenstand gemacht werden. Wir sind Strafverteidiger und keine Gärtnerei.

Sie setzen sich mit dem Onlinekauf einer Gefahr aus, die sich in jüngster Zeit immer wieder realisiert hat:

Bei dem Internet-Growshop findet eine Hausdurchsuchung statt und Ihre Kundendateien führen zu einer Durchsuchung Ihrer Wohnräume, da der Verdacht besteht, dass sie die gekauften Utensilien zur Betreibung einer Plantage benutzen. In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Online-Growshop-Betreiber hochgenommen, deren Kundenlisten durch die Ermittlungsbehörden abgearbeitet wurden. Manchmal ist Polizeiarbeit ganz einfach. Es müssen nur Bestelllisten abgearbeitet werden.

Ist bereits der Besitz von Samen strafbar?

Seit dem am 1.7.2001 in Kraft getretenen 15.BtMÄndV stellen auch Samen, die noch ohne BtM-Wirkstoff sind, aber missbräuchlich zu Rauschgiftzwecken verwendet werden sollen, BtM dar. Denn zu was sollen die teuren, hochprozentigen Cannabissamen dienen, wenn nicht zum illegalen Anbau? Als Vogelfutter oder Backzutat wären sie viel zu teuer (15 Samen kosten je nach Sorte zwischen 9 und 125 Euro). Oft gelangen sie über die Post/Internet-Handel aus den Niederlanden in die BRD.

Wann spricht man überhaupt vom Cannabisanbau?

Anbau ist das erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerisches Bemühen (Stichwort: grüner Daumen). Man macht sich aber auch dann des Anbaus von Cannabis strafbar, wenn man Cannabissamen aussäht und dann der Witterung überlässt. Außerdem spricht man auch bei der Aufzucht von nicht wirkstoffhaltigen BtM-Pflanzen von Anbau.

Der Anbau ist gegeben, egal, ob Aufzucht und Pflege zum späteren Konsum erfolgen, ob die Pflanzen als Zierpflanzen dienen, oder ob sie später weiterverarbeitet werden sollen.

Außerdem ist es egal, ob eine einzige Pflanze in einem Blumentopf auf dem Balkon oder eine ganze Plantage angebaut wird. Beides fällt unter den Begriff Anbau, die Strafe bemisst sich dann nach dem Gesamt THC-Gehalt und der Umstände des Einzelfalls.

Der Anbau von Cannabis von Deutschen im Ausland ist nur dann strafbar, wenn die Handlung auch am Tatort mit Strafe bedroht ist.

Ab wann spricht man von Mittäterschaft und wann von Beihilfe beim Cannabisanbau?

Für die Mittäterschaft reicht bloße Kenntnis vom Cannabisanbau nicht aus.

Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken oder Mitwirken am Anbau von Cannabis voraus. Beihilfe liegt bereits vor, wenn jemand durch gemeinsame Mietzahlung und Zimmerpflege den Anbau ermöglicht, verstärkt oder erleichtert. Wer ohne eigenes Anbauinteresse Hilfstätigkeiten vornimmt, z.B. Anbauzubehör beschafft oder Pflanzen wässert, macht sich ebenfalls wegen Anbaus strafbar.

Der Verkauf oder die Weitergabe von Cannabiskochbüchern oder Verkaufskatalogen ist hingegen keine Beihilfe und nicht strafbar.

Strafmaßbeispiele beim Cannabisanbau

Der Angeklagte zog 2 weibliche Cannabispflanzen zum Eigenkonsum auf. Die nicht geringe Menge war geringfügig überschritten. 4 Monate Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden konnten.

Der Angeklagte baute mehrere Cannabispflanzen zum Eigenverbrauch mit einer Gesamtwirkstoffsmenge von 16,95 g THC an. Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung.

Der Angeklagte hatte 84 junge Cannabispflanzen einer besonders THC- und ertragsreichen Sorte in einer selbst gebauten automatisierten Indoor-Anlage aufgezogen. Außerdem stand er unter laufender Bewährung. Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten.

Diese Urteile sind jedoch nicht repräsentativ. Jedes Verfahren hat seine Eigenheiten. Natürlich stellt sich immer die Frage, in welchem Entwicklungsstadium sich die Pflanzen befunden haben. Zudem wird in der Regel bei der Hausdurchsuchung eine nicht unerhebliche Menge an Drogen und Pflanzenresten aufgefunden. Diese werden im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll aufgelistet.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung wegen illegalen Anbaus von Cannabisprodukten?

Die Staatsanwaltschaft und die ermittelnden Beamten schlagen meist am frühen Morgen (gegen 7. 00 Uhr) zu.

Jedoch gelten folgende gesetzlich festgelegte Durchsuchungszeiten: Vom 01.04. bis 30.09. von 4.00 Uhr bis 21.00 Uhr und im Winter vom 01.10. bis 31.03. von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten darf durchsucht werden, aber dies muss vom Amtsgericht gesondert angeordnet werden.

Rufen Sie mich während der Hausdurchsuchung sofort bzw. sofort danach an. Sie können mir natürlich auch die Sachlage per E-Mail schildern.

Insbesondere, wenn der Verdacht besteht, dass Sie mit Drogen handeln bzw. in Besitz von Drogen sind, oder diese illegal anbauen, dann kann ein entsprechender Beschluss durch das Amtsgericht erlassen werden.

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung?

Unvermittelt stehen die ermittelnden Beamten, Staatsanwalt und ein Vertreter der Stadt vor Ihrer Tür. Gesucht wird nach Beweismitteln. Seien Sie nicht verwundert, wenn auch ein Hund zugegen ist. Drogenspürhunde sollen Rauschgift finden und werden dies im Zweifel auch. Gehen Sie davon aus, dass eine Hausdurchsuchung nicht ohne Grund erfolgt, dass diese einen erheblichen Einschnitt in Ihre Privatsphäre bedeutet.

Öffnen Sie die Türe, denn sonst wird dies ein Schlüsseldienst für Sie erledigen. Befolgen Sie die nachstehenden Regeln und verschlimmern Sie nicht noch die Situation.

Die Staatsanwaltschaft bzw. der Ermittlungsbeamte wird Ihnen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Inhaltlich wird sich daraus ergeben, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, an welchem Ort durchsucht werden soll und ob ein bestimmtes oder generelles Beweismittel aufgefunden werden soll.

Sie werden nach der Hausdurchsuchung manchmal sogar festgenommen, sollen eine Aussage machen und werden erkennungsdienstlich behandelt. Die Beamten haben sodann meistens „leichtes Spiel“, da Sie ja bereits durch die Hausdurchsuchung aufgewühlt sind. Insoweit sollten Sie sich nicht schämen, wenn Sie aus der Not heraus Angaben in der Beschuldigtenvernehmung gemacht haben bzw. der erkennungsdienstlichen Behandlung zugestimmt haben.

Handel, Anbau oder Besitz von Betäubungsmitteln können die Ursache sein. Manchmal finden die Fahnder nur geringe Menge an Betäubungsmitteln bzw. lediglich Anhaftungen. Die Menge, die aufgefunden wurde, ist natürlich erheblich für die spätere Bestrafung.

Die Pflanzen werden abgeschnitten und in Müllsäcke verbracht. Sie sollen sodann dem Landeskriminalamt zur Untersuchung überlassen werden.

Was wird meistens durchsucht?

Das Amtsgericht ordnet in der Regel die Durchsuchung Ihrer Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Räume an, weil zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

Gehen Sie davon aus, dass die Durchsuchungen meist sehr gründlich durchgeführt werden.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme gefundener Gegenstände ist in aller Regel sinnlos. Sie sind jedoch lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden. Eine Mitwirkungspflicht oder Auskunftspflicht besteht nicht. Verhalten Sie sich demnach kooperativ und höflich. Bedenken Sie, dass die Beamten im Zweifel auch nur ihre Arbeit leisten.

Sollten Sie nicht selbst Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens sein (sog. Drittdurchsuchung), dann händigen Sie das Beweismittel (meist Schriftstück) aus. Dies verhindert Zufallsfunde. Bestehen Sie darauf, dass nur der Staatsanwalt das Beweismittel liest, denn es muss gesondert im Durchsuchungsbeschluss bestimmt sein, dass auch Polizeibeamte zur Kenntnisnahme befugt sind.

Lassen Sie sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls geben.

Was mache ich nach einer Hausdurchsuchung?

Konsultieren Sie mich. Ich werde überprüfen, ob gegen den Durchsuchungsbeschluss eine Beschwerde zum Landgericht in Betracht kommt oder welches weitere Vorgehen zu bestimmen ist.

Meist ist die Hausdurchsuchung das Erwachen, denn sie werden sich bewusst, dass gegen Sie schon eine ganze Zeit ermittelt wurde. Vielleicht wurde Ihr Telefon abgehört.

Gehen Sie jedenfalls davon aus, dass Sie nunmehr im Kreuzfeuer der Ermittlungen stehen. Ein Verteidiger ist demnach unabdingbar. Der Verteidiger ist berechtigt, die Akten einzuholen und wird Ihnen daher über den Stand der Ermittlungen gegen Sie berichten können. Bei einer Hausdurchsuchung werden erfahrungsgemäß folgende Gegenstände sichergestellt: Die Growing-Utensilien, die Pflanze, Aufzuchtzubehör, Handy, Dealergeld, Drogen, Feinwaage, Verpackungsmaterial, CDs, Computer, Waffen und ähnliche Gegenstände.

Wir betreuen regelmäßig Plantagenbesitzer und solche, die in den Verdacht geraten sind, eine solche zu unterhalten.

Wir haben uns auf die Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen spezialisiert und greifen auf die nötige Erfahrung zurück, die notwendig ist, um Ihr Verfahren erfolgreich zu gestalten. Wir haben bereits unzählige kleine und große Verfahren (z.B. International organisierter Drogenhandel) erfolgreich verteidigt. In Kiloprozessen erwirken wir oft eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei geringfügigen Mengen erwirken wir, dass das Verfahren außergerichtlich geregelt wird, Sie nicht vorbestraft sind. Sie sparen Geld.

Ein BtM-Verfahren richtig zu gestalten hat etwas mit Praxiswissen, Berufserfahrung und Leidenschaft zu tun. Dies sind die Gründe, warum wir die richtige Kanzlei sind, um Ihr Strafverfahren erfolgreich zu gestalten. Unsere Mandanten genießen nämlich die exklusive und bundesweite Betreuung mit dem Wissen, dass ihr Verfahren optimal gestaltet wird. Wir bieten unsere Dienstleistungen zu Pauschalpreisen an, die individuell – je nachdem wie sich der Vorwurf gestaltet – vereinbart werden. Unsere Dienstleistungen sind demnach bezahlbar.

Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten!

Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter unserer Rufnummer.

Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E-Mail schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax/E-Mail-Scan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei/Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. 

Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.

Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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