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Busunfall – Für Fahrgäste haften alle Halter

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Unverschuldet in einem Unfall verletzte Fahrgäste haben allermeist volle Ansprüche gegenüber jedem unfallbeteiligten Fahrzeughalter. Den Haftungsausgleich müssen diese später unter sich ausmachen. Beim Auffahrunfall eines Linienbusses auf einen Pkw verletzten sich einige Fahrgäste. Sie verlangten sowohl vom Halter des Busses wie auch vom Halter des Autos Schadensersatz. Der Autofahrer sah das nicht ein. Schließlich habe der Busfahrer den Unfall überwiegend verursacht.

Betriebsgefahr führt zur Mithaftung

Auch scheinbar schuldlose Unfallbeteiligte haften im Straßenverkehr häufig dennoch. Grund ist die sogenannte Betriebsgefahr. Betreiber generell gefährlicher Sachen müssen so in vielen Fällen auch bei unverschuldet entstandenen Schäden geradestehen. Da auch der Betrieb eines Kraftfahrzeugs erhebliche Risiken birgt, ist auch dort bei Haftungsfragen die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Nur höhere Gewalt schließt eine Schadensersatzpflicht aus. Darunter fallen aber nur solche Ereignisse, die mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs nichts mehr gemein haben, also außerhalb davon liegen. Das können etwa unvorhersehbare Naturereignisse sein. Ansonsten kann die Betriebsgefahr auch bei extrem überwiegendem Verschulden des Unfallgegners zurücktreten. Anzeichen dafür gab es im vorliegenden Fall aber keine. Da somit beide Unfallbeteiligten ihren Teil zu den Verletzungen der Fahrgäste beitrugen, haften sie ihnen gegenüber als Gesamtschuldner.

Haftungsverteilung betrifft Fahrgäste nicht

Das bedeutet, dass jeder von ihnen eventuelle Ansprüche voll ersetzen muss. Die Haftungsquote, die sich nach dem Verursachungsbeitrag für den Unfall richtet, spielt im Verhältnis zu den Passagieren keine Rolle. Entscheidend ist sie aber für die folgenden Regressansprüche. Wenn nämlich einer der Beteiligten über seinen Haftungsanteil hinaus herangezogen wurde, kann er regelmäßig entsprechenden Ausgleich vom anderen verlangen. Das kann aber immer noch ausgeschlossen sein, wenn der Unfall für eine Seite unabwendbar war. Die Schwelle dafür liegt niedriger als bei der höheren Gewalt. Hier reicht ein Vorfall, der sich auch mit äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden lassen. Darauf könnte sich der Pkw-Fahrer aber allenfalls gegenüber dem Bushalter berufen - keinesfalls aber gegenüber den Fahrgästen.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.01.2012, Az.: 4 U 2222/11)

(GUE)

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