Unfallgeschädigte tragen nicht Werkstattrisiko - AG Augsburg vom 17.06.2022

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Geschädigte eines Unfalls werden von der gegenerischen Versischerung häufig nicht den im eigenen Schadensgutachten ermitellten Schadensbetrag erhalten. Unter Verweis auf eine andere, durch Gutachter der Versicherungsgesellschaft ermittelte Schadensgutachten, werden Kürzungen vorgenommen. Häufig werden die Positionen von der Versicherung tabellarisch gegenübergestellt. 

Muss der Geschädigte diese Kürzungen akzeptieren ?

Probleme gibt es regelmäßig bei der fiktiven Abrechnung, d.h. wenn der Schadensersatz ohne Reparaturrechnung verlangt wird.

Sind im Schadensgutachten nicht erforderliche Reparaturkosten kalkuliert, so hat der Schädiger sie zu ersetzen, wenn deren Anfall durch eine Reparaturrechnung belegt ist. Dies hat das Amtsgericht Augsburg am 17.06.2022 (12 C 763/22) festgestellt. Dem Urteil zufolge konkretisiert sich das beim Schädiger liegende Werkstattrisiko.

Dies bedeutet insbesondere, dass der Geschädigte eine Reparatur gemäß Gutachten bei der Werkstatt in Auftrag geben darf. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt wird und diese Kosten nicht angefallen sind, so verhilft das der Verteidigung  (der gegenerischen Versicherung) nicht zum Erfolg (AG Augsburg vom 17.06.2022).

Der Kläger hat nach Abgabe bei der Werkstatt ja keinen Einfluß mehr auf die Reparatur.

Es handelt sich um keine Einzelmeinung, sondern die herrschende Rechtsprechung. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten - etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt - verursacht worden sind (vgl. OLG München, Urteil vom 07. Juli 2006 - 10 U 2270/06).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren  im Verkehrsrecht spezialisiert. Seine Kanzlei ist Vertragsanwaltskanzlei der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ).

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