Unfallversicherung: Anforderungen an die ärztliche Feststellung

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Zahlreiche Leistungen aus der Unfallversicherung wegen Eintritts der Invalidität scheitern an Ausschlussfristen. Eines solche Ausschlussfrist (in der Regel 15 oder 24 Monate nach dem Unfall, je nachdem, was im Vertrag vereinbart wurde) gilt für die ärtztliche (schriftliche) Feststellung des Eintritts der Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Unfall. Dies ist zum einen in den meisten Fällen vermeidbar und zum andern kann dies bedeuten, dass ein Anspruch auf einen hohen Geldbetrag allein daran scheitert, dass der behandlende Arzt nicht rechtzeitig bescheinigt, dasss der Patient aufgrund des Unfalls eine dauerhafte Beeinträchtigung davongetragen hat.

Diese Problematik ist Gegenstand vieler Gerichtsurteile, so hatte auch das Landgericht Dresden am 26.06.2020 bzw. das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 02.11.2020) über einen entsprechenden Fall zu entscheiden.

Der Kläger machte Leistungen aus der Unfallversicherung geltend, weil er - jedenfalls behauptete er dies - über eine Bordsteinkante gestolpert sei, wodurch er sich das Knie verdreht habe, wodurch ein Riss im Hinterhorn des Meniskus enstanden sei. Der Versicherer lehnte eine Leistung ab, da kein Dauerschaden eingetreten sei.

Dies akzeptirte der Kläger nicht, da eine Teilinvalidität von mindestens 35 % bestehe, weshalb er einen Anspruch auf 30.000 € habe.

Die Beklagte (Unfallversicherer) begründete die Ablehnung des Anspruchs u.a. damit, dass es bereits an einer fristgerechten inhaltlich ausreichenden Invaliditätsfeststellung binnen 15 Monate nach dem Unfallereignis fehle.

Das Landgericht wies die Klage ab, da es bereits an einer ordnungsgemäßen ärztlichen Festsellung fehle. Die hiergegen eingereichte Berufung hat das Oberlandesgericht für offensichtlich erfolglos angesehen. Denn die eingeholte ärztliche Feststellung sei nicht ausreichend. Dies aus folgenden Gründen.

  • Die Festellung lag ausserhalb der im Vertrag / Versicherungsbedingungen festgelegten Frist.
  • Ferner fehlt es an Feststellungen zum Eintritt der Invalidität. Die Anforderungen an einer solchen Feststellung seien nicht hoch,  da nicht einmal ein fester Invaliditätsgrad bescheinigt werden muss und auch nicht richtig sein muss, dass eine Invalidität eingetreten ist. Es muss sich lediglich aus ihr ergeben, was die für den Dauerschaden angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkung sind. Denn der Versicherer muss die Möglichkeit der Nachprüfung haben. Die Unfallbedingtheit ist hierbei eine notwendige Feststellung.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Unfallversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


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