Unfallversicherung: Bandscheibenschaden nach Auftreten auf Spaten

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Ansprüche aus der prvaten Unfallversicherung setzt voraus, dass ein Unfall vorliegt. Dies hat das OLG Jena vom 22.02.2019 (4 U 536/19) in einem Fall verneint.

In der stoßartigen Belastung beim Auftreten des Fußes auf einen Spaten ist keine Einwirkung von aussen zu sehen.  Solange der Einwirkungsgegenstand nicht in unerwartete Bewegung gerät und solange der Einwirkende nicht in seiner gewollten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung - durch Straucheln oder Ausgleiten - beeinträchtigt ist, wirkt kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein. Vielmehr wirkt der Betroffene ausschließlich seinerseits auf den Gegenstanmd ein.

Aus diesem Grunde besteht kein Anspruch aus der privaten Unfallversicherung. Denn ein Unfall liegt nur dann vor, wenn "durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird".  Dies kann aber dahinstehen, da der Bandscheibenvorfall sich nicht als Verrenkung eines Gelenks darstellt, weil es sich nicht um eine anormale Entfernung von Gelenkflächen voneinander handelt. Es konnte auch dahinstehen, ob eine erhöhte Kraftanstrengung ursächlich war, da nicht Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerissen waren.

Das Gericht wies auf die Rechtsprechung des BGH hin, wonach bei Bandscheibenvorfällen Versicherungsschutz besteht, wenn diese mit einer traumatisch bedingten Zerreißung an der Wibelsäule in Gestalt des Bandscheibenvorfalls, nämlich als Riss der Bandscheinbe oder ihres Bestandteils Faserring einhergingen. Diese Rechtsprechung lehnte das OLG im vorliegenden Fall ab, da die vorliegenden Versicherungsbedingungen  sich auf ganz bestimmte Gewebe beschränkt.


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