Unfallversicherung: BGH – Rückforderung einer Invaliditätsleistung

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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2019 (IV ZR 20/18) kann der Unfallversicherer nicht ohne Weiteres die bereits geleistete (teilweise) Invaliditätsleistung zurückfordern.

Dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall lag ein Vertrag über eine private Unfallversicherung zu Grunde. Der Kläger erlitt aufgrund eines Unfallereignisses eine subdurale Gehirnblutung, wegen der er eine Invaliditätsleistung bei der Beklagten beanspruchte. Nach Einholung ärztliche Gutachten erklärte der Versicherer, dass er nach dem vorliegenden „Schlussgutachten“ den Unfallschaden „abschließend“ abrechnet.

Der Kläger erhob Klage auf Zahlung einer darüber hinausgehenden Invaliditätsleistung. Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens erhob die Beklagte Widerklage und forderte Rückerstattung der gezahlten Invaliditätssumme.

Im Ergebnis wies der Bundesgerichtshof die Widerklage ab und begründete dies damit, dass der Anspruch nicht daran scheitere, dass der Versicherer sich das Recht auf Neubemessung der Invalidität nicht vorbehalten habe. Allein der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) stehe der Geltendmachung des Anspruchs entgegen.

Denn der Inhalt des Schreibens, in dem der Versicherer die Invaliditätsleistung endgültig abrechnete, war mit der Widerklage sachlich unvereinbar. Der Versicherer hat den Eindruck erweckt, dass er die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären wollte. Durch die Formulierungen in dem Schreiben hat der Versicherer aktiv einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

Dieser ist von besonderem Gewicht, da der Versicherer regelmäßig über überlegene Sach- und Rechtskunde im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung der Invaliditätsleistung durch die Versicherungsbedingungen mit der Unterscheidung zwischen der Erst- und Neubemessung des Grades der Invalidität und dem Erfordernis der Einhaltung bestimmter Fristen sowie die Möglichkeiten ihrer Rückforderung verfügt.


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