Unfallversicherung: die fristgerechte und richtige Schadensmeldung und der Einwand der Vorerkrankung

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über die wichtigsten Probleme im Zusammenhang mit der Unfallversicherung informieren.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

In der Praxis sind bei der Durchsetzung solcher Ansprüche 3 Themen besonders wichtig.

1. Stellen Sie den Unfall von Anfang an unter Berücksichtigung des Unfallbegriffs dar.

Immer wieder treten Probleme dadurch auf, dass der Versicherungsnehmer bei der Schilderung des Unfalls nicht weiß, worauf es ankommt. 

So ist es beispielsweise kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen, wenn der Versicherungsnehmer ohne Einwirkung von außen stürzt und sich hierbei gegebenenfalls auch schwer verletzt.

Der Sturz ist nur dann ein Unfall, wenn hierbei irgendeine Form der Außeneinwirkung vorgelegen hat.

Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer im Wald spazieren geht und über eine Wurzel stolpert und sodann stürzt.

Das Stolpern über die Wurzel stellt hierbei die Einwirkung von außen dar.

Da der Versicherungsnehmer aber nicht weiß, dass hiermit sein Anspruch steht oder fällt, kommt es immer wieder vor, dass der Versicherungsnehmer in unserem Beispiel von der Wurzel nichts erwähnt und lediglich angibt, er sei beim Spazieren gestürzt.

Der Versicherer wird dann die Leistung komplett ablehnen und es wird für den Versicherungsnehmer schwer werden, seine anfänglich unvollständige Unfallschilderung später noch zu korrigieren.

Oftmals werden aber auch Ansprüche in der Unfallversicherung nicht geltend gemacht, weil der Versicherungsnehmer überhaupt nicht weiß, dass es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.

Beispielsweise ist mittlerweile durch eine obergerichtliche Entscheidung anerkannt, dass auch eine allergische Reaktion einen Unfall darstellt, wobei die betreffenden Blütenpollen als ein von außen einwirkendes Ereignis angesehen werden.

2. Beachten Sie die Fristen

Die Invalidität muss in der Regel innerhalb von 12 Monaten eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich attestiert und bei dem Unfallversicherer geltend gemacht sein.

Häufig stellt sich im Nachhinein jedoch heraus, dass die ärztliche Bescheinigung nicht ausreichend war, sodass allein deshalb der gesamte Invaliditätsanspruch entfällt.

Wichtig ist also auch, dass die richtigen Formulierungen verwendet werden.

3. Lassen Sie sich nicht von dem Einwand bestehender Vorerkrankungen abschrecken.

Fast jeder Versicherungsnehmer wird bei genauer Untersuchung irgendwelche Vorerkrankungen haben, beispielsweise Arthrose oder Abnutzung des Bewegungsapparates oder sonstiges.

Die Versicherer versuchen dieses auszunutzen und behaupten dann bei Unfällen, der Unfall sei nur eine Art Gelegenheitsursache und die gesundheitliche Beeinträchtigung sei vorher schon dagewesen.

Dieser Einwand ist jedoch durch die Rechtsprechung sehr beschränkt worden.

Insbesondere hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die volle Beweislast für solche Behauptungen bei dem Versicherer liegt.

Zudem können Vorerkrankungen nur dann Ansprüche ausschließen, wenn vor dem Unfall tatsächlich Beschwerden aufgetreten sind und diese auch behandlungsbedürftig waren.

Hierzu hat beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart ausgeführt:

Der vom Senat angehörte Sachverständige erklärte, dass es zahllose Menschen gebe, die nachweisbar eine solche degenerative Vorschädigung wie der Kläger aufweisen und nichts davon spüren und nicht eingeschränkt seien. 

Deshalb sei plausibel, wenn jemand trotz ausgeprägter degenerativer Vorschäden angebe, keine Beschwerden zu haben. In diesen Fällen sei eine ärztliche Behandlung auch nicht angezeigt und würde selbst dann nicht erfolgen, wenn eine entsprechende Diagnose bekannt wäre. Erst wenn Beschwerden auftreten, sei es angezeigt, diese zu lindern.

Diesen Ausführungen schloss sich der Senat an.

Ein behandlungsbedürftiger regelwidriger Körperzustand konnte daher beim Kläger nicht festgestellt werden.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass an der rechten Schulter des Klägers vor dem Unfall ein Gebrechen vorgelegen hätte.

Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, trotz des objektiven klinischen Erscheinungsbildes sei es häufig so, dass solche Vorschädigungen klinisch stumm verliefen und die Betroffenen keinerlei Symptome verspüren und keinerlei Einschränkung des Schultergelenks bestehe.

Anhaltspunkte dafür, dass dies beim Kläger anders gewesen sei, ließen sich nicht feststellen. 

Es ließ sich somit nicht feststellen, dass beim Kläger vor dem Unfall ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, welcher eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zugelassen hätte, bereits vorgelegen hat.

Der Versicherer wurde entsprechend vollumfänglich verurteilt.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gern auch persönlich zur Verfügung.

Wir vertreten Versicherungsnehmer bundesweit und vor sämtlichen Gerichten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frank Vormbaum

Beiträge zum Thema