Unfallversicherung - keine Widerlegung der Unfreiwilligkeitsvermutung durch Indizien und Motive

  • 1 Minuten Lesezeit

Unfallversicherung – keine Widerlegung der gesetzlichen Unfreiwilligkeitsvermutung bei Amputation einer Hand

Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 14.01.2011, 25 U 2751/10, festgehalten, dass trotz Indizien für die Freiwilligkeit der Amputation einer Hand die gesetzliche Unfreiwilligkeitsvermutung nicht widerlegt wird. Die Motivlage, einen Gewinn aus Unfallversicherungen zu erzielen, reicht auch im Zusammenhang mit anderen Anzeichen, insbesondere dem Verbrennen der mit der Kettensäge abgetrennten Hand und dem Bereitstehen von Verbandskasten und Werkzeugkasten sowie dem Umstand, dass Zweifel am zufälligen Aufkommen der Hand auf einem in der Nähe befindlichen Kantholz angebracht sind, nicht aus, um von der Freiwilligkeit der Amputation auszugehen. Das Zusammentreffen sämtlicher Merkwürdigkeiten und Zufälle ist zwar auffällig, jedoch nicht ausgeschlossen.

Das Erfordernis, dass der Eintritt eines schadenstiftenden Ereignisses als Unfallursache unfreiwillig zu erfolgen hat, ist eine Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegen die private Unfallversicherung. Die Unfreiwilligkeit wird dabei gesetzlich vermutet. Diese Vermutung muss durch den Versicherer, welcher von dem Versicherten auf Leistung in Anspruch genommen wird, im Wege des sogenannten Vollbeweises widerlegt werden. Zweifel, wie sie etwa durch merkwürdige Zufälle genährt und gestiftet werden, reichen für eine Leistungsverweigerung des Versicherers nicht aus. 

Rechtsanwalt Christian Fiehl LL.M.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Fiehl

Beiträge zum Thema