Unfallversicherung: Schulterverletzung und Vorschädigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Kläger machte gegen die Beklagte, ein Unfallversicherer, bei dem er einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, Ansprüche aus dieser Versicherung geltend. Denn der Kläger hatte einen Unfall, bei dem seine rechte Schulter verletzt wurde. Seit diesem Zeitpunkt leidet er unter Beschwerenden an der Schulter. Vor dem Unfall sei seine rechte Schulter beschwerdefrei gewesen.

Der Versicherer lehnte eine (vollständige) Leistung ab und berechnete eine Leistung, wobei er von einer Mitverursachung von Vorerkrankunegn von 75 % ausging. Die Beschwerden des klägers seien daher nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern es handele sich um Vorerkrankungen an der rechten Schulter.

Diese Entscheidung des Versicherers akzeptierte der Kläger nicht, sondern erhob vor dem Landgericht Bad Kreuznach Klage auf weitere Invaliditätsleistungen. Das Landgericht wies die Klage ab und im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz -10 U 135/20 - wurde in einem Hinweisbeschluss vom 5. Juni 2020 erklärt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Dies begründete das Oberlandesgericht wie folgt:

Der Senat unterstellte, dass der Kläger vor dem Unfallereignis keine Beschwerden am rechten Schultergelenk hatte. Dies begründete der Senat damit, dass der Sachverständige es für überwiegend wahrscheinlich hielt, dass die Vorerkrankungen an der rechten Schulter, die er aus den vor dem Unfall gefertigten bildgebenden Diagnostik entnommen hatte, die Vorschädigungen der Schulter des Klägers aktualisiert/symptomatisiert hat. Subjektive Beschwerdefreiheit des Klägers bis zum Unfalltag sei daher durchaus erklärlich.

Auch die Rüge des Klägers, er habe durch das Unfallereignis eine Nervenschädigung an der rechten Schulter erlitten, ließ der Senat nicht gelten, sondern verwies auf den Sachverständigen, der ausführte, dass der Kläger am rechten Arm/rechten Schultergelenk keine neurologischen Einschränkungen gehabt  hätte. Darüber hinaus sei der vom Kläger geschilderte Unfallhergang grundsätzlich von seinem Ablauf und seinen Folgen her nicht geeignet, eine derartige Schulterverletzung (im Sinne einer Nervenschädigung) zu bewirken.

Auch die weitere Einwendungen gegen das vom Gericht eingeholte Sachverssotändigengutachten, nämlich eine unzureichende Auswertung einer Kernspintomographie,  ließ das Gericht nicht durchgreifen und erklärte, dass der Sachverständige überzeugend die MRT-Aufnahmen ausgewertet habe und zu dem nachvollziehbaren Ergebnis kam, dass eine frühere Vorschädigung der Schulter stattgefunden haben muss.

Im Ergebnis sah das Gericht den Beweis geführt, dass die behaupteten Unfallschäden bereits vor dem Unfall vorlagen und nicht durch den Unfall verursacht worden sind, so dass dem Kläger kein weiterer Anspruch zustand.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Unfallversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johann-Friedrich v. Stein

Beiträge zum Thema