Unfreiwilliger Verkehrsunterricht gem. § 48 StVO, oder warum muss ich erneut zur Fahrschule?

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Der Gesetzgeber hat in § 48 StVO festgehalten, dass derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet ist, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Dies bedeutet, dass Sie unter Umständen zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht gezwungen werden.

Sinn und Zweck der Vorschrift

Der Gesetzgeber hat durch den § 48 StVO eine Möglichkeit der Belehrung derjenigen geschaffen, die sich verkehrswidrig verhalten haben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sind somit in der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs zu sehen und leuchten daher primär auch ein.

Voraussetzungen zur unfreiwilligen Teilnahme am Verkehrsunterricht

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die nichtbeachteten Verkehrsvorschriften, die eine entsprechende Anordnung i.S.d. § 48 StVO zur Folge haben, keine Unterscheidung getroffen; Falschparker, Handy-Sünder, Raser und Drängler werden somit i.S.v. § 48 StVO gleichgestellt.

Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist dann bereits zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene entsprechenden Nachholbedarf aufweist und im Hinblick auf sein Verhalten im Straßenverkehr als erziehungsbedürftig erscheint. Dies ist gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, dass der Betroffene entweder ungenügende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften aufweist oder deren Bedeutung verkennt oder aber auch aus charakterlichen Gründen nicht seiner Einsicht entsprechend handeln kann, sodass die erzieherische Wirkung einer Strafe oder eines Bußgeldes nicht genügt.

Interessant hierbei ist, dass bereits eine einmalige Verfehlung und Auffälligkeit unter Umständen ausreichen kann, sodass eine entsprechende Aufforderung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht ergeht (so bspw. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.10.2014 – Az. 11 ZB 14.1026).

Rechtsmittel gegen die Anordnung – oder einfach nicht hingehen?

Die Aufforderung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass Widerspruch und Anfechtungsklage als Rechtmittel infrage kommen. 

Kommen Sie der Vorladung zur Teilnahme an einem Seminar über das Verhalten im Straßenverkehr nicht nach, so erfüllen Sie damit unter Umständen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, sodass Sie sich erneut einem Bußgeld ausgesetzt sehen.

Rechtsanwalt Thomas Lustenberger



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