Wenn es hinten knallt, gibt es vorne Geld

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Ausgangslage

Viele Verkehrsteilnehmer kennen diese Situation. Man steht bspw. an der Ampel und wartet, bis die Lichtzeichenanlage wieder auf Grün springt, als es plötzlich kracht; ein anderer Verkehrsteilnehmer ist aufgefahren.

Derartige Verkehrsunfälle sind in der Abwicklung zuweilen unproblematisch, da die Sach- und Rechtslage klar ist. Der Verkehrsunfall war für Sie ein unabwendbares Ereignis, sodass der Schaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Regel vollumfänglich reguliert werden muss.

Ist das immer so?

Doch trifft die Binsenweisheit „Wenn es hinten knallt, gibt es vorne Geld“ tatsächlich immer zu, d.h. haftet immer derjenige zu 100 %, der auf ein anderes Fahrzeug auffährt?

Ja, aber...

Grundsätzlich trifft das zu. Derjenige, der mit seinem Pkw auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, hat nach allem Anschein entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder ist mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren oder hat falsch reagiert. Das heißt: Wenn ein Fahrzeug auf ein davor fahrendes oder gar stehendes Kraftfahrzeug aufführt, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden.

Kann jedoch bewiesen werden, dass der vorausfahrende Pkw grundlos abgebremst hat, ist die Haftung entsprechend zu quoteln, da eine Abweichung vom typischen Fall vorliegt. Hierbei kann eine Mithaftungsquote von 30 % durchaus gerechtfertigt sein (so bspw. das AG München mit Urteil vom 19.02.2014, Az. 345 C 22960/13).

Es empfiehlt sich daher, in derartigen Fällen genauer hinzuschauen, um dem vorausfahrenden und grundlos bremsenden Fahrzeugführer eine mögliche Mithaftung anzulasten.

RA Thomas Lustenberger



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