Ungenauigkeit wird bestraft

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Der EuGH betont in seiner jüngsten Entscheidung zum Markenrecht vom 19.06.2012, dass der Anmelder einer Marke verpflichtet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die er Schutz begehrt, in einem Grad an Präzision anzugeben, dass das Markenamt aufgrund des vorliegendes Sachverhaltes den Umfang des Markenschutzes bestimmen kann.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.06.2012 - C‑307/10

Keine Verwechslung bzgl. der Angabe der „Waren- oder Dienstleistungen“ und „Klassifikationen“
 
Das bedeutet für die Praxis, führt Rechtsanwalt Götz Müller-Sommer bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich des Markenrechts aus: Der Anmelder muss ein Verzeichnis mit den Waren und Dienstleistungen beifügen, anhand dessen der begehrte Markenschutz deutlich wird. Denn die Klassifikationsangabe hat keine eigene markenrechtliche Bedeutung im Hinblick auf den Schutzumfang der Marke.

Durch diese Entscheidung soll besonders anderen Rechtsteilnehmern ein höheres Maß an Rechtssicherheit gegeben werden, da diese hierdurch in der Lage sind, zu erfahren, für welche Waren und Dienstleistungen der Wettbewerber Schutz begehrt. Darüber hinaus wird durch dieses Urteil klar gestellt, dass der Anmelder einer Marke dem Markenamt mitteilen sollte, ob er für alle oder nur für einzelne Oberbegriffe einer Klasse der Nizzaer Klassifikation Schutz begehrt.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/markenrecht.html


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