Ungewöhnliche Farbe bei Wohnungsrückgabe
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Ein Mieter, der nach Kündigung die Wohnung zurückgibt, muss diese, wenn er dazu verpflichtet ist, streichen. Er darf dabei keine so kräftigen Farben verwenden, dass die Räume nicht mehr neu vermietet werden können.
Während der bestehenden Mietzeit kann der Mieter die Wohnung in jeder Farbe streichen, die ihm gefällt. Dies ist sein Gestaltungsrecht. Wenn er die Räume jedoch mit Wänden mit Farben zurückgeben will, die die Grenzen des normalen Farbgeschmacks überschreiten, dann beschädigt er die Mietsache und ist insoweit zum Schadensersatz verpflichtet.
Rechtsanwalt Martin Müller
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