Ungewöhnliche Stellenanzeige diskriminierend? Vermeiden Sie DIESE Fehler (Tipps für Arbeitgeber)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Die Personalnot zwingt so manchen Arbeitgeber zu ungewöhnlichen Stellenanzeigen. Verständlich: Man will sich abheben und auffallen. Nur scheinen dabei einige Arbeitgeber das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aus den Augen zu verlieren.

Anhand eines Beispiels zeigt der Arbeitsrechtler Anwalt Bredereck, worauf man bei Stellenanzeigen achten sollte, wenn man die Folgen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht riskieren will:

Ein Lebensmittelgeschäft hat mit einer Anzeige Mitarbeiter gesucht, und diese Anzeige aus dessen Sicht offenbar humorvoll gestalten wollen.

Gesucht wurden „Mitarbeiter“, was an sich bereits ein Indiz für eine Diskriminierung anhand des Geschlechts darstellt. Darunter wurde der Zusatz „m/w/d“ beigefügt, der eigentlich zum Ausdruck bringt, dass man mit der Stellenanzeige Bewerber aller Geschlechter ansprechen möchte. Dann folgte aber ein „usw. usf.“, nach allgemeinem Verständnis also „und so weiter, und so fort“. Vollständig las sich der Zusatz: „(m/w/d ...usw. usf.)“.

Aus meiner Sicht ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein Richter diese Stellenanzeige aufgrund dieses Zusatzes als diskriminierend gegenüber Personen eines anderen Geschlechts, als dem maskulinen, werten könnte. Der Zusatz „usw. usf.“ könnte als Entwertung des Zusatzes "m/w/d" gesehen werden, als ob dieser nicht ernst gemeint wäre. Die Folge: Unter Umständen könnte der Arbeitgeber damit Schadensersatzforderungen ausgelöst haben.

Auch sonst ist der Text ungewöhnlich formuliert: Will der Arbeitgeber mit Formulierungen wie „Du bist nicht total verpeilt?“ jugendlich und locker wirken? So, wie sich der Text liest – die Stellenanzeige zeige ich in meinem mit diesem Beitrag verlinkten Video – könnte man meinen, dass er eher jüngere Menschen ansprechen soll, weshalb man über eine Altersdiskriminierung zumindest nachdenken könnte.

Mehr noch: In der Stellenanzeige wird jemand gesucht, der sich „in deutscher Sprache verständigen“ kann. Je nach Tätigkeitsbeschreibung kann darin ebenfalls ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegen, namentlich gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Herkunft. Wird beispielsweise ein Lagermitarbeiter gesucht, muss der nicht immer Deutsch sprechen müssen, vor allem wenn die zukünftigen Kollegen sich bei der Arbeit auf einer anderen Sprache unterhalten.

Arbeitgebertipp vom Fachanwalt: Auch wenn Sie mit Ihrer Stellenanzeige auffallen wollen: Beachten Sie dabei immer das AGG und das Diskriminierungsverbot. Vermeiden Sie Formulierungen, durch die sich Bewerber wegen der im AGG genannten Merkmale ausgeschlossen fühlen könnten. Lassen Sie Ihre Stellenanzeige im Zweifel von einem Experten überprüfen.

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