Ungleichbehandlung von Patienten: Schadensersatzanspruch aufgrund von Behandlungsverzögerung

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Aufgrund der COVID-19 Pandemie sind Ärzte und Krankenhäuser derzeit teilweise stark überlastet. Belegungsplätze in den Krankenhäusern wurden aufgrund der hohen Infektionszahlen reduziert. Folglich können Krankenhäuser weniger Patienten stationär behandeln.

Seit dem 16.03.2020 galt in den deutschen Kliniken die Vorgabe, planbare Operationen zu verschieben, um kurzfristig Kapazitäten auf Intensivstationen freizuschaufeln.

Zwischenzeitig weist die deutsche Krankenhausgesellschaft jedoch darauf hin, dass bestimmte Eingriffe nicht endlos nach hinten verschoben werden können. Dennoch müssen Kliniken die Dringlichkeit der Eingriffe gegeneinander abwägen um vorsorglich ausreichend Platz für COVID-19 Patienten zu erhalten.

Dies kann zu juristischen Folgeschäden führen, da eine Verschiebung im schlimmsten Fall zu bleibenden Schäden des betroffenen Patienten führen kann. Grundsätzlich hat der betroffene Patient zwar den Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht zu beweisen, hier kommen dem Patienten in bestimmten Fällen Beweiserleichterungen- und Entlastungen zugute.

Anspruch auf Schadensersatz durch Behandlungsverzögerungen

In Deutschland haben Patienten grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Behandlungen nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt.

Verletzt ein Arzt seine sogenannte Sorgfaltspflicht, kann der betroffene Patient, sofern ihm dadurch ein gesundheitlicher Schaden entsteht, von dem zu behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus ein Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangen.

Unabhängig von der COVID-19 Pandemie hat sich Rechtsprechung bereits mehrfach mit folgenreichen Behandlungsverzögerungen beschäftigt.

Unter anderem hat das Oberlandgericht Brandenburg für die Verzögerung einer Behandlung von einem Jahr, in einem Urteil vom 27.08.2009 (Aktenzeichen 12 U 233/08) dem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro zugesprochen. In einem anderen Urteil vom 29.05.2008 (Aktenzeichen 12 U 81/06) wurden einem Patienten aufgrund der „Nicht-Rückverlegung“ auf die Intensivstation zwei tage Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zugesprochen.

Auch während der COVID-19 Pandemie gelten keine anderen Reglungen. Dennoch kommt es aufgrund der hohen Infektionszahlen aktuell immer wieder zu Verzögerungen wichtiger Eingriffe.

Fazit

Die Rechtsprechung bejaht eine Arzthaftung grundsätzlich, wenn wegen der Verzögerung einer Behandlung dem Patienten ein Schaden entsteht. Gern unterstützen wir Sie bei allen Rechtsfragen

rund um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


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