Unit4 IP mahnt für Porsche Markenverletzungen ab

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Die Kanzlei Unit4 IP Rechtsanwälte mahnt unseren Mandanten wegen Markenverletzungen ab.

Unit4 IP trägt vor, ihre Mandantin, die Porsche AG, sei Inhaberin der geschützten Unionsmarken „Porsche“ (Nr. 73098) sowie „Porsche-Wappen“ (Nr. 345744). Sie wirft unserem Mandanten vor, er habe einen mit den beiden vorgenannten Marken gekennzeichneten Nachbau eines Porsche Speedster „Cobra“ auf der Internetplattform mobile.de einerseits und auf seiner eigenen Internetseite andererseits angeboten und vertrieben. Dies sei ohne Zustimmung der Porsche AG passiert, wodurch sie in ihren Markenrechten verletzt worden sei.

Gestellte Forderungen

Der Abmahnende stellt folgende Forderungen:

  • Unterlassung der Rechtsverletzung

Das heißt, die Abmahnende verlangt, den Vertrieb der streitigen Waren sofort einzustellen, gem. Art. 9 (2) a) und c) UMV (Unionsmarkenverordnung).

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Das heißt, die Abmahnende fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der sich der Unterlassungsschuldner, also der Abgemahnte, verpflichtet auch in Zukunft die streitigen Waren nicht mehr anzubieten. Bei der Verletzung dieser Verpflichtung soll eine angemessene Vertragsstrafe gezahlt werden.

  • Zahlung von Schadensersatz

Zur Ermittlung der Höhe dieses Schadenersatzes muss der Schadensersatzpflichtige Angaben u. a. zu seinem erzielten Nettogewinn, zu Art und Umfang der betriebenen Werbung und zu Herkunft und Vertriebsweg der streitigen Waren machen. Das kann mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden sein. Die geforderte Summe kann sich auf mehrere tausend Euro belaufen.

  • Die rechtsverletzenden Waren von den Abnehmern zurückzurufen und die noch in seinem Besitz befindlichen rechtverletzenden Waren zu vernichten.
  • Zahlung der Abmahnkosten

Das heißt, die Gegnerin fordert den Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Diese Forderung beläuft sich hier schon ohne Schadensersatz auf 2.611,93 €.

Wie sollte ich mich verhalten?

Wichtig ist, zunächst die Ruhe zu bewahren. Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, ist es ratsam, sich rechtskundigen Beistand in Form einer Fachanwaltskanzlei für Markenrecht zu suchen. Dort kann man Ihnen eine individuelle, auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Beratung bieten.

Auf keinen Fall sollten Sie eigenständig die geforderte Summe bezahlen oder die beigelegte Unterlassungserklärung unterschreiben. Die geforderten Summen sind in solchen Fällen oft zu hoch angesetzt und die Unterlassungserklärungen zu weit und restriktiv gefasst.

Die Kanzlei Hämmerling & von Leitner-Scharfenberg vertritt seit vielen Jahren bundesweit Mandanten in gleichartigen Fällen. Das Team verfügen über große Kompetenz und Erfahrung in den Gebieten des Urheber-, Marken-, und Wettbewerbsrechts. Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch per Telefon und E-Mail.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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