Unrechtmäßige Bankgebühren – wichtige Entscheidungen des BGH stehen bevor!

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Nach wie vor ist zu beobachten, dass Banken und Sparkassen ihren Kunden gesonderte Gebühren für die verschiedensten Leistungen in Rechnung stellen. Oft kassieren diese dabei für Tätigkeiten, die sie eigentlich kostenfrei erbringen müssten. Für den Endverbraucher ist es naturgemäß schwer, diese Gebühren auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Hinzu kommt eine gewisse Scheu, sich mit der Bank - insbesondere mit seiner Hausbank - anzulegen. Man weiß ja nie ob nicht später einmal auf deren Wohlwollen angewiesen sein könnte.

Bei solchen Gebühren gilt von Grundsatz her: Unzulässig ist eine Gebühr immer dann, wenn die Bank mit der Tätigkeit eine gesetzliche Pflicht erfüllt oder wenn die Leistung im eigenen Interesse erbracht wird. Deshalb darf die Bank für die Löschungsbewilligung einer Grundschuld genauso wenig Geld verlangen wie für das Ändern eines Freistellungsauftrages, die Bearbeitung von Pfändungsbeschlüssen oder der Übersendung von Kontoauszügen. Unzulässig sind auch Gebühren für die Nachforschung, ob eine Überweisung beim Empfänger angekommen ist oder dafür, dass die Bank für einen Kredit den Wert einer Immobilie ermittelt. Mit einigen dieser Fragen hat sich der BGH in den nächsten Monaten auseinanderzusetzen. Für den 22.05.2012 ist ein Verhandlungstermin über die Zulässigkeit von Gebühren über die Unterrichtung des Kunden über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung angesetzt.

Bereits am 08.05.2012 wird zu der Frage der Zulässigkeit von Gebühren für Tätigkeiten einer Bank im Zusammenhang mit Kreditsicherungsgeschäften entschieden. Besonders im Bereich der Baufinanzierungen werden häufig unberechtigt Gebühren verlangt. Im besonderen Fokus stehen dabei die Bearbeitungsgebühren für den Abschluss von Krediten. Hier haben inzwischen acht Oberlandesgerichte diese Kosten für unwirksam erklärt. Die Bearbeitung eines Kredites sei keine Dienstleistung für den Kunden sondern liege im eigenen Interesse, argumentieren die Richter. Wohl noch im Laufe des ersten Halbjahres 2012 wird der Bundesgerichtshof endgültig über diese strittige Rechtsfrage entscheiden. Sollte der BGH der Meinung der Oberlandesgerichte folgen, stehen den Bankkunden Erstattungsansprüche in Milliardenhöhe zu. Übrigens: Solche unzulässigen Gebühren können bis zu drei Jahre zurückgefordert werden.

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit der Bank. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.

Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki.


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