Unregelmäßigkeiten sind vom Abschlussprüfer unionsrechtlich den Behörden zu melden

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Unregelmäßigkeiten sind vom Abschlussprüfer unionsrechtlich den Behörden zu melden, Artikel 7 EU-Verordnung Nr. 537/2014 v. 16.04.2014.

„Hat ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt, die Vermutung oder einen berechtigten Grund zu der Vermutung, dass Unregelmäßigkeiten, wie Betrug im Zusammenhang mit dem Abschluss des geprüften Unternehmens, möglicherweise eintreten oder eingetreten sind, so teilt er bzw. sie dies unbeschadet des Artikels 12 der vorliegenden Verordnung und unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG dem geprüften Unternehmen mit und fordert dieses auf, die Angelegenheit zu untersuchen sowie angemessene Maßnahmen zu treffen, um derartige Unregelmäßigkeiten aufzugreifen und einer Wiederholung dieser Unregelmäßigkeiten in der Zukunft vorzubeugen.

Untersucht das geprüfte Unternehmen die Angelegenheit nicht, so informiert der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Untersuchung solcher Unregelmäßigkeiten verantwortlich sind.

Macht ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft diesen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Offenlegungsbeschränkung“, (Artikel 7, Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

Hiernach besteht bei Anlegerschäden bei weiter Auslegung eine Anzeigepflicht bei allen Staatsanwaltschaften in den Bundesländern mit betroffenen Anlegern.

Fazit: Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 WPO, § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) darf der Abschlussprüfer gegenüber Dritten grundsätzlich keine Erkenntnisse über dolose Handlungen offenbaren. Ausnahmen aufgrund gesetzlicher Regelungen sind für bestimmte Prüfungen (z. B. gesetzliche Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse i. S. des § 319 a Abs. 1 HGB („PIE“) nach Artikel 7 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014), Abschlussprüfungen nach § 29 Abs. 3 KWG) und bestimmte Bereiche (z. B. Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäsche gemäß § 43 GwG) vorgesehen. Auch gegenüber der Öffentlichkeit besteht eine Schweigepflicht, wenngleich der Inhalt der Bestätigungsvermerke für die Öffentlichkeit bestimmt ist. In Zweifelsfällen sollten bei der Wirtschaftsprüferkammer angefragt werden. 


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