Unter welchen Bedingungen kann der Pflichtteil des Erbberechtigten gekürzt werden?

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Ein Erb-Pflichtteilsberechtigter muss seinen Pflichtteil auf das Erbe anrechnen lassen, sofern dieser ihm vom Erblasser zu Lebzeiten mit dieser Bestimmung übergeben wurde. Ein besonderer Fall von Kürzung des vollständigen Pflichtteils kann bei Erbunwürdigkeit vorliegen, wenn z. B. der Erbe den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

  • den Erblasser widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben;

  • den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung gezwungen hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

  • sich in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen einer strafbaren Urkundenfälschung oder einer sogenannten Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat.

Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht

Dr. Dr. Iranbomy

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