Unterhalt für die Eltern - wenn das Sozialamt sich meldet …

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Reicht das Geld finanziell hilfebedürftiger Eltern nicht aus, kann sich das Sozialamt wegen des Unterhaltsanspruchs der Eltern an deren Kinder wenden.

Bei Unterbringung in einem Pflegeheim stehen hohen Kosten häufig eine kleine Rente, etwas Pflegegeld und kein erspartes Vermögen gegenüber.

Schnell wird klar, dass das Sozialamt einspringen muss, welches dann versucht, sich die geleisteten Zahlungen wiederzuholen. Das Gesetz spricht von einem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger.

Es kommt also nicht auf den Willen des Elternteils an, ob die Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern geltend gemacht werden oder nicht, allein das Sozialamt entscheidet.

Bei der notwendigen Unterbringung in einem Pflegeheim setzt sich der Bedarf des Elternteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den Heimunterbringungskosten und einem angemessenen Taschengeld zusammen.

Der Fehlbetrag, der durchaus erheblich sein kann, kann als Unterhalt gegenüber den Kindern geltend gemacht werden.

Das dem Grunde nach unterhaltspflichtige Kind kann verlangen, dass der Elternteil Grundsicherungsleistungen beantragt, soweit diese die bezogene Rente übersteigen, auch Einwendungen gegen die Auswahl des Pflegeheims sind denkbar. Weiter sind vorrangige Ansprüche zu prüfen, wie z.B. Rückforderungsansprüche gegen einen Beschenkten, Nießbrauchsrechte, Leibrentenansprüche oder Versorgungsversprechen.

In extremen Fällen ist auch der Einwand der Verwirkung Mittel der Wahl, wenn der bedürftige Elternteil sich z.B. einer schweren sittlichen Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat, die in schweren körperlichen Misshandlungen liegen kann aber auch in einem Unterlassen, wenn sich der Elternteil vorwerfbar der Verantwortung für sein minderjähriges Kind entzogen und den Kontakt sehr früh abgebrochen hat.

Im Hinblick auf den Einwand der Verwirkung ist neben einer gänzlichen Freistellung des Kindes von Unterhaltszahlungen auch eine Reduzierung des zu leistenden Unterhalts denkbar.

Unterhaltsansprüche können aber auch an der mangelnden Leistungsfähigkeit des Kindes scheitern. Lebt z.B. der Sohn zusammen mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, so beträgt der Familienselbstbehalt derzeit 3.240,00 €. Das Einkommen des Sohnes zusammen mit dem Einkommen der Ehefrau müsste diesen Betrag also, um Unterhalt durchsetzen zu können, übersteigen.

Übersteigt das Einkommen den Familienselbstbehalt, ist maximal die Hälfte des übersteigenden Betrages als Unterhalt geschuldet.

Bei mehreren Kindern bzw. Unterhaltspflichtigen haften diese entsprechend anteilig nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Da viele Aspekte wie Kinder, das Eigenheim, sonstiges Vermögen, die Altersvorsoge, Verbindlichkeiten etc. in die Frage des Elternunterhalts hineinspielen, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung und ggf. Vertretung sinnvoll.

Fachanwalt f. Familienrecht Matthias Volquardts, Reinfeld.


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