Unterhalt, Pflegekosten - Kinder und Schwiegerkinder haften für ihre Eltern

  • 5 Minuten Lesezeit

Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie gegenseitig unterhaltspflichtig. Ausnahmen gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1611 BGB, z. B. bei schwerer Verfehlung.

§ 1611 BGB regelt die Beschränkung oder den Wegfall der Unterhaltspflicht:

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Für die Beschränkung oder Entziehung des Unterhaltes sind die entscheidenden Punkte neben „Vernachlässigung der Betreuung" ein „sittliches Verschulden" und „schwere Verfehlung". Dies ist jeweils einzelfallbezogen zu prüfen.

Bei Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden ist die Angelegenheit relativ einfach. Wer z. B. durch Spiel-, Alkohol,- oder Drogensucht bedürftig wird, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 (Az.: XII ZB 607/12) entschieden, dass auch ein langjähriger Abbruch des Kontakts nach dem 18. Lebensjahr mit anschließender Kontaktverweigerung und Enterbung den Unterhaltsanspruch nicht verwirkt, also keine schwere Verfehlung darstellt.

Der BGH hat dazu folgende Presseerklärung veröffentlicht:

„Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn.

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den „strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der - zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht ... verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 607/12

AG Delmenhorst - Beschluss vom 27. März 2012 - 22 F 125/11 UK

OLG Oldenburg Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 14 UF 80/12

FamRZ 2013, 1051

Karlsruhe, den 12. Februar 2014..."

Gerichte sind nur an Recht und Gesetzt gebunden. Insofern ist diese Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der demografischen Entwicklung, der Zunahme von sog. Patchworkfamilien und der Tatsache, dass viele Kinder berufsbedingt den Wohnort Ihrer Eltern verlassen müssen und die klassische Großfamilie mit gegenseitiger Unterstützung ein Auslaufmodell darstellt, erscheint hier dringend eine politische Korrektur durch den Gesetzgeber notwendig. Über 2 Millionen Menschen sind schon pflegebedürftig und diese Zahl dürfte zunehmen.

Die meisten Kinder zahlen nach Aufforderung durch das Sozialamt anstandslos, obwohl viele Zahlungsaufforderungen nicht gerechtfertigt sind.

Erhalten Sie eine solche Zahlungsaufforderung, ist zu raten diese sofort anwaltlich überprüfen zu lassen. Die Eltern müssen zunächst ihr eigenes Vermögen verbrauchen, vorher sind sie nicht bedürftig (§ 1602 BGB). Oft fehlen in den Zahlungsaufforderungen Angaben über weitere Verwandte. Denn auch uneheliche Kinder sind unterhaltspflichtig. Auskunftsfristen (Vorlage von Belegen über Einkommen u. ä.) sind oft zu kurz gesetzt und gar nicht gesetzlich geregelt (§ 1605 BGB). Ehepartner müssen separat angeschrieben werden, Verweise auf § 117 SGB II, die wirken, als müsse der Ehepartner Angaben über Vermögen und Einkommen des anderen machen, sind unzulässig. Es muss außerdem eine Widerspruchsbelehrung erfolgen.

Sie sind nur unterhaltspflichtig, wenn Sie leistungsfähig sind (§ 1603 BGB). Grundsätzlich müssen Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Selbstbehalt beträgt bei Alleinstehenden 1.600,00 EUR, für Ehepaare 2.880,00 EUR. Vom Überschuss über dem Selbstbehalt wird beim Alleinstehenden nur 50 % berücksichtigt. Das bereinigte Nettoeinkommen wird ähnlich wie bei der Steuererklärung ermittelt. Ehegatten- und Kindesunterhalt, private Krankenversicherung, Fahrkosten, Verbindlichkeiten und private Altersversorge sind abzuziehen. Da das Einkommen und Vermögen des Ehepartners rechtlich teilweise dem unterhaltspflichtigen Kind gehört, sind auch Schwiegerkinder unterhaltspflichtig. Ein Ehevertrag, der z. B. Unterhaltspflichten ausschließt, gilt nur zwischen den Eheleuten, nicht aber gegenüber dem Sozialamt.

Unter Umständen müssen Kinder neben dem Einkommen auch ihr angespartes Vermögen einsetzen. I.d.R. muss ein Vermögen unter 100.000 Euro nicht angetastet werden. Eine angemessen selbst genutzte Immobilie darf ebenfalls nicht in die Berechnung einfließen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema