Unterhalt und Wohnkosten: Wann kann man den Selbstbehalt erhöhen?

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In den dem Unterhaltspflichtigen zugebilligten Selbstbehaltssätzen sind ebenfalls pauschale Wohnkosten berücksichtigt. Diese betragen beim notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.080,00 € gerade mal 380,00 €. Hierin enthalten sind jeweils die Kosten für die Unterkunft selbst sowie umlagefähige Nebenkosten und Heizung.

Es gibt solche Regionen, in denen dieser Betrag ausrecht, aber für Ballungszentren ist diese Annahme jedoch wenig realitätsgerecht. Jeder braucht einen Mindestbetrag zum Leben, den man nach sozialrechtlichen Maßstäben für einen Erwerbstätigen mit etwa 700 € veranschlagen kann. Laut Düsseldorfer Tabelle entspricht die Summe von 1.080 € dem notwendigen Eigenbedarf. Betragen die Wohnkosten hingegen 500,00 €, dann würde der notwendige Eigenbedarf um 120,00 € steigen, auf dann 1200,00 €.

Damit erhöhte Wohnkosten sind die Wohnkosten, die gegenüber den Pauschalen anerkannt werden können, ist trotz der offeneren Formulierung in der Düsseldorfer Tabelle ein hoher Begründungsaufwand gefordert. Es muss eine erhebliche, unvermeidbare Überschreitung des Pauschalbetrages vorliegen, wobei der Unterhaltsschuldner darlegen muss, dass er sich um eine preisgünstigere Wohnung bemüht habe. Auch muss er nach Möglichkeit die Wohnkosten durch die Inanspruchnahme von Wohngeld senken. Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Erhöhung des Selbstbehalts beim Schuldner kommt auch eine Erhöhung der Bedarfssätze beim Unterhaltsgläubiger in Betracht.

Es kann sich also gerade bei hohen Mieten lohnen, die Unterhaltsberechnung genau anzuschauen.

Ein Rechtstipp der Fach- und Rechtsanwaltskanzlei Neuner-Jehle Referat Familienrecht.


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