Unterhaltsrechtlicher Mehr- und Sonderbedarf

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Ich nehme die Entscheidung des BGH vom 10.07.2013, Az.: XII ZB 298/10 zum Anlass, um auf die gesetzliche Regelung zum unterhaltsrechtlichen Mehr- und Sonderbedarf einzugehen.

Mit der Zahlung des Grundunterhalts, der in der Praxis oft anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, erbringt der Elternteil, der das Kind nicht betreut, seinen Anteil am Kindesunterhalt. Was aber ist mit den über den Grundbedarf hinausgehenden Kosten? Hierzu gehören die Kosten für den Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten und unter Umständen sogar die Ganztagesbetreuung. Mit Mehrbedarf sind die Aufwendungen gemeint, die regelmäßig anfallen und die damit für den betreuenden Elternteil kalkulierbar sind. Neben dem Mehrbedarf gibt es den sogenannten Sonderbedarf. Damit sind Aufwendungen gemeint, die einmalig sind und mit denen nicht gerechnet werden kann, da sie „unverhofft" anstehen.

Was in der Theorie eindeutig ist, wird in der Praxis oft verkannt: Sowohl für den Mehrbedarf als auch für den Sonderbedarf haften beide Elternteile - egal ob betreuend oder nicht - anteilig. Es ist also keinesfalls so, dass der zahlende Elternteil für sämtliche zusätzliche Kosten aufkommen muss. An allem, was über den Grundbedarf hinausgeht, hat sich der betreuende Elternteil zu beteiligen. Auch wenn der betreuende Elternteil vielleicht weniger verdient als der barunterhaltspflichtige Elternteil, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der betreuende Elternteil zumindest anteilig zur Kostentragung heranzuziehen ist.

In der Praxis wird dies leider immer wieder übersehen. Dies führt zu einer Mehrbelastung des Barunterhaltspflichtigen, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt war.


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