Die verstärkende Unterhaltsvereinbarung: länger Unterhalt für den kindesbetreuenden Elternteil

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Längst hat sich durch die Berichterstattung in den Medien herumgesprochen, dass die Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahre 2008 die Unterhaltsansprüche von kindesbetreuenden Müttern und Vätern erheblich eingeschränkt hat. Laut § 1570 BGB hat der geschiedene und das Kind betreuende Ehegatte einen Unterhaltsanspruch bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich lediglich dann, wenn eine außerhäusige Kinderbetreuung gar nicht zu organisieren ist oder die Erwerbsbiografie des betreuenden Elternteils gegen eine Vollzeittätigkeit spricht.

Da mittlerweile ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht, spricht für viele Gerichte in vielen Fällen nichts dagegen, dass der kindesbetreuende Elternteil mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes wieder voll oder zu fast 100 Prozent ins Erwerbsleben einsteigt. Damit entfällt in der Regel der Kindesbetreuungsunterhaltsanspruch.

Viele Eltern wollen jedoch nicht, dass ihr Kind in ganz jungen Jahren schon längere Zeit fremd betreut wird. Nicht selten nimmt die kindesbetreuende Mutter oder der kindesbetreuuende Vater daher berufliche und karrieretechnische Einschnitte hin und richtet sich darauf ein, dass der andere Ehegatte ihn so lange versorgt, bis das Kind beispielsweise die Grundschule absolviert hat.

Soweit die Absprache in intakten und guten Ehezeiten.

Werden die Ehepartner geschieden, bevor das Kind die weiterführende Schule besucht und der kindesbetreuende Elternteil wieder voll ins Berufsleben eingestiegen ist, kommt bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht selten der Wunsch auf, sich an die mündlich getroffenen Absprachen zur Finanzierung der heimischen Kinderbetreuung nicht mehr zu erinnern. Sprich: Der Unterhaltspflichtige beruft sich auf die gesetzlichen Regelungen, das Kind ist älter als 3 Jahre, der unterhaltsberechtigte und kindesbetreuende Ehegatte soll somit wieder voll ins Berufsleben einsteigen.

Für die kindesbetreuende Mutter oder den kindesbetreuenden Vater und das Kind ist das nicht selten ein dramatischer Einschnitt in die finanziellen Verhältnisse und das soziale Leben. Daher sollte in guten und intakten Ehezeiten und im Vorfeld der Familienplanung mit einem verstärkenden Ehevertrag für den Fall der Trennung und Scheidung vorgesorgt werden.

Will der das Kind betreuende Ehegatte nicht sofort mit Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes wieder voll ins Berufsleben einsteigen, kann eine Unterhaltsverstärkung darin bestehen, dass es zwar bei der gesetzlich vorgesehenen Höhe des Betreuungsunterhaltes verbleibt, die Zahlungsdauer jedoch von 3 auf beispielsweise 10 Jahre verlängert wird. Dann erhält der kindesbetreuende Elternteil so lange Betreuungsunterhalt für die Kinderbetreuung bis das Kind 10 Jahre alt ist. Sollte sich der kindesbetreuende Elternteil innerhalb der 10 Jahre entscheiden, ganz oder vollzeitig ins Berufsleben einzusteigen, so kann eine entsprechende Regelung getroffen werden, wie der Unterhalt in diesem Falle zu berechnen ist. Beispielsweise kann eine ganze oder teilweise Anrechnung seines Erwerbseinkommens erfolgen.

Diese Regelung kann sehr differenziert ausgestaltet werden in einem eigens für das Paar entwickelten Altersphasenmodell. So kann beispielsweise die kindesbetreuende Mutter bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes gar nicht Erwerbsverpflichtet sein, bis zum 10. Lebensjahr des Kindes in Teilzeit und ab dem 11. Lebensjahr des Kindes wieder in Vollzeit. Die Ehegatten und Kindeseltern können ihrer Familienplanung in der ehevertraglichen Unterhaltsregelung Ausdruck verleihen.

Es handelt sich vorliegend um eine Unterhaltsvereinbarung, die Ehegatten in Form eines Ehevertrages miteinander treffen müssen. Dieser Ehevertrag kann vor der Heirat, aber auch zu jeder Zeit der Ehe abgeschlossen werden. Da die Unterhaltsvereinbarung von den gesetzlichen Vorschriften abweicht, ist es wichtig, dass Sie zum gelebten Familienmodell und Kindesbetreuungsmodell passt. Es ist auch darauf zu achten., dass der Unterhaltspflichtige, oft der Vater, nicht über Gebühr belastet und sein Selbstbehalt nicht tangiert werden.

Ein Ehevertrag mit einer guten Unterhaltsvereinbarung, die allen Beteiligten gerecht wird, ist kein Vertrag „von der Stange“, sondern ein sehr individuelles Vertragswerk, das der persönlichen Familienplanung und den Einkommens- und Ausbildungsverhältnissen der Ehepartner angepasst wird.

Dieser Beitrag kann eine auf den persönlichen Lebenssachverhalt angepasste anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Er dient der generellen Information und dem Einstieg in das Thema.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, können Sie mich gerne anrufen oder mir eine E-Mail schreiben.

Simon Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Erbrecht


Mediatorin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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