Unterlassungsansprüche gegen Betreiber von Internetforen

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Zunehmend machen User davon Gebrauch, Beiträge in den Foren zu kommentieren und eigene Berichte online einzustellen. Die Anonymität des Internets führt dazu, dass Verfasser von rufschädigenden Beiträgen rechtlich nicht belangt werden können. Daher ist es zu begrüßen, dass im Bereich des Medien- und Internetrechts die deutsche Rechtsprechung zunehmend die Anforderungen betreffend die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, präzisiert.


Verantwortlichkeit des Forumbetreibers für Beiträge dritter Personen

Heutzutage besteht eine gefestigte Rechtsprechung, dass ein Betreiber eines Internetforums für ehrverletzende Äußerungen verantwortlich sein kann. Folglich kann der Forumbetreiber auf Unterlassen der ehrverletzenden Äußerung gerichtlich in Anspruch genommen werden. Der Forumbetreiber muss in diesem Fall ehrverletzende oder geschäftsschädigende Beiträge aus seinen Foren herausnehmen. Ein Unterlassungsanspruch kann also auch dann bestehen, wenn der Betreiber nicht selbst hinter einer unzulässigen Äußerung steht. Eine Verantwortlichkeit des Forumbetreibers für fremde Inhalte einer dritten Person wird durch den Bundesgerichtshof sogar dann bejaht, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist (Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06). Insoweit wird ein Prioritätsverhältnis bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch die Rechtsprechung verneint: Unterlassungsansprüche müssen nicht zunächst gegen den bekannten Autor persönlich und nur nachrangig gegen den Betreiber des Internetforums geltend gemacht werden.


Einschränkung: Kenntnis des Foruminhabers

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung entsteht für den Betreiber eines Internetforums eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für rechtswidrige Beiträge, wenn er zuvor konkret auf stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen worden ist (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 - 324 O 721/05). Folglich kann gegen den Forumbetreiber erst ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von der ehrverletzenden Äußerung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen.

In der Praxis ist mithin dem Verletzten zu raten, den Forumbetreiber über die schädigenden Beiträge in seinem Forum zu unterrichten. Der Hinweis auf den unzulässigen Beitrag und die Aufforderung diese aus dem Forum zu entnehmen, sollte in einer nachweisbaren Art und Weise erfolgen. Im Zweifel kommt einer einfachen Email, die unbeantwortet bleibt, in einem späteren Gerichtsprozess kein Beweiswert zu, da ihr Zugang vom Kläger nicht nachgewiesen werden kann.


Allgemeiner Disclaimer nicht ausreichend

Durch eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 24. April 2007 - 324 O 600/06) wurde unterdessen klargestellt, dass der Forumbetreiber sich der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit in keinem Fall durch einen allgemein gehaltenen Disclaimer entziehen kann. Mithin besteht kein Schutz des Internetforenbetreibers gegen Ansprüche von Verletzten durch einen abstrakt formulierten Haftungsausschluss für fremde Inhalte auf seinen Seiten.


Der Autor, Herr Dr. Boris Jan Schiemzik, ist Partner der Hamburger Wirtschaftsrechtskanzlei Rose & Partner. Nähere Informationen zur Rechtsanwaltskanzlei und dem Anwaltsteam finden Sie unter: www.rosepartner.de.


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