Unterlassungserklärungen: „Und/oder anderen Druckschriften“ vs. „und/oder an anderer Stelle“

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Begriffsklärung

  • „An anderer Stelle“: Dieser Ausdruck ist allgemein und bezieht sich auf jeden möglichen Ort, an dem die beanstandete Aussage getroffen werden könnte, sowohl online (z.B. soziale Medien, Foren, Blogs) als auch offline (z.B. Gespräche, Briefe).
  • „An anderen Druckschriften“: Dieser Begriff ist spezifischer und beschränkt sich auf gedruckte Materialien wie Flyer, Broschüren, Zeitungen, Bücher oder Plakate.


Bedeutung im Kontext einer Unterlassungserklärung

In einer Unterlassungserklärung gegenüber einer Bank wird in der Regel eine konkrete Aussage beanstandet. Die Formulierung „an anderer Stelle“ verpflichtet die Bank, diese Aussage nicht nur in bekannten Druckschriften, sondern auch an allen anderen Orten zu unterlassen. Dagegen beschränkt die Formulierung „an anderen Druckschriften“ die Verpflichtung der Bank nur auf gedruckte Materialien und schließt Online- oder mündliche Äußerungen aus.


Warum ist dieser Unterschied wichtig?

  • Umfang der Verpflichtung: Die Wahl der Formulierung hat großen Einfluss auf den Umfang der Verpflichtung, die die Bank eingeht.
  • Rechtsmittel: Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist die Wahl der Formulierung entscheidend für die Beurteilung eines möglichen Rechtsverstoßes.


Verfahren des OLG Düsseldorf

  • OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.05.2017: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die sich auf Druckschriften bezieht, nicht automatisch den Internetauftritt einer Partei umfasst. Im konkreten Fall verlangte der Kläger die Entfernung einer bestimmten Klausel aus Preis- und Leistungsverzeichnissen sowie aus allen anderen Veröffentlichungen („und/oder an anderer Stelle“). Die Beklagte hatte jedoch nur eine Unterlassung für Druckschriften zugesichert. Das OLG Düsseldorf sah die Vereinbarung als beschränkt auf „Druckschriften“ an, da ein Internetauftritt nicht unter diesen Begriff fällt.


Keine bewusste Beschränkung der Unterlassungserklärung durch die Beklagte

Die Beklagte hatte sich verpflichtet, bestimmte Klauseln nicht nur in Preis- oder Leistungsverzeichnissen, sondern auch „an anderer Stelle“ zu unterlassen. Diese Formulierung ist weit gefasst und lässt keinen Raum für die Interpretation, dass die Verpflichtung nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) beschränkt sein sollte. Hätte die Beklagte eine Einschränkung beabsichtigt, hätte sie dies ausdrücklich formulieren müssen.


Beschluss OLG Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da der Kläger nicht ausreichend darlegen konnte, dass die Beklagte die beanstandete Klausel tatsächlich in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet hatte. Die Verpflichtung, die Klausel in anderen Druckschriften nicht zu verwenden, reichte allein nicht aus, um eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung präziser Formulierungen in strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Hätte die Unterlassungserklärung auch die Verwendung der Klausel „an anderer Stelle“ untersagt, hätte dies die Verpflichtung der Beklagten erheblich erweitert und die Erfolgsaussichten des Klägers erhöht.


Weitere Entscheidungen zu diesem Thema

  • LG Karlsruhe, Urteil vom 06.09.2017, Az.: 5 O 181/16
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1997, Az.: 6 U 137/96


Fazit

Die Formulierung „an anderer Stelle“ bietet in der Regel einen umfassenderen Schutz für den Betroffenen, da sie die Bank zu einer weitergehenden Unterlassung verpflichtet. Die Wahl der richtigen Formulierung sollte daher sorgfältig abgewogen werden. Dennoch hängt die Auslegung stets vom Einzelfall ab. Je nach Verhandlungen im vor- bzw. außergerichtlichen Schriftverkehr kann in beide Richtungen argumentiert werden.


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