Unternehmen für den Fall der Scheidung ehevertraglich schützen

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Als Unternehmer haben Sie wahrscheinlich über lange Zeit Herzblut und Geld in Ihr Business gesteckt, um eigene Träume in die Wirklichkeit umzusetzen. Lange Arbeitsstunden, Verzicht auf Urlaub und Freizeit – so sieht der Weg für viele Selbstständige zum erfolgreichen Unternehmen aus. Einigen steht der Ehepartner dabei zur Seite. Den Partnern gemein ist jedoch nicht nur die Freude über den Erfolg während der Ehe miteinander, sondern oft auch das Vermögen bei der Scheidung. Wie Sie als Selbstständige/r Ihr Unternehmen bei einer Scheidung schützen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was passiert mit Ihrem Unternehmen nach der Trennung?

Vor der Hochzeit denkt kaum jemand daran, was später mal mit dem Unternehmen passiert. Meist ist das Projekt noch in der Anfangsphase und/oder man möchte seine Partnerin bzw. seinen Partner gerne am Erfolg beteiligen. Manchmal ist die Unternehmensgründung vielleicht auch noch gar nicht in Sicht. Daher bleibt die vorsorgliche Regelung bzgl. des Unternehmens im Ehevertrag eher Ideal- statt Regelfall. Das hat weitreichende Folgen.

Wenn es keinen Ehevertrag gibt, schreibt das Gesetz die Folgen der Scheidung vor. Alles, was an Vermögen während der Ehe erwirtschaftet wurde, ist zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Das ist der sogenannte Zugewinnausgleich. Dazu wird berechnet, wie viel Vermögen jeder von der Hochzeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags aufgebaut hat. Haben Sie als erfolgreiche Unternehmer mehr erwirtschaftet, müssen Sie die Hälfte der Differenz ausbezahlen.

Aber: Das Vermögen, das wegen des Unternehmens angerechnet wird, ist nicht unbedingt liquide und frei verfügbar. Muss der Ex-Partner nun, wie vom Gesetz vorgesehen, in Geld ausbezahlt werden, stehen Sie vor einem Problem. Wie kann das Vermögen liquidiert werden, ohne die Funktionsfähigkeit, den Bestand, des mühsam aufgebauten Unternehmens zu gefährden? Sicher möchten Sie das Unternehmen nicht (ja, nicht mal anteilig) verkaufen. Auch die zusätzliche finanzielle Belastung durch einen Kredit möchte man sich lieber ersparen.

Gibt es keinen Ehevertrag und steht nun die Scheidung an? Keine Sorge, auch im anstehenden oder gar laufenden Verfahren können Sie noch etwas tun.  

Ehevertrag als Investition in die berufliche Zukunft

Das juristische Zauberwort lautet: Scheidungsfolgenvereinbarung. Zaubern können Anwältinnen und Anwälte freilich nicht, aber diese Vereinbarung kann beiden Ehepartnern dennoch einiges erleichtern. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist im Grunde auch ein Ehevertrag. Nur schließt man diese erst anlässlich der Scheidung ab. Das Ganze muss ebenfalls notariell beurkundet werden, damit es auch wirklich rechtlich bindend ist und Ansprüche zur Not auch zwangsweise durchgesetzt werden können.

Die genaue Höhe der anwaltlichen und notariellen Gebühren richtet sich nach Ihrem Vermögen als Ehepaar. Je mehr das Unternehmen wert ist, desto teurer wird es also. Diese Kosten müssen Sie aber im Gesamtbild betrachten. Regelt man nichts und lässt es auf einen Streit vor Gericht ankommen, können ungeahnt hohe Kosten anfallen. Niemand weiß, wie das Verfahren ausgeht. Nur allzu oft sind beide Seiten unzufrieden mit dem Ergebnis und das Unternehmen leidet. Zum einen, weil der verbliebende Ehepartner im Unternehmen sich in der Zeit nicht voll aufs Business konzentrieren kann, zum anderen, weil Sie letztendlich womöglich doch verkaufen oder andere Vermögenswerte liquidieren müssen.

Die Kosten, die für eine Scheidungsfolgenvereinbarung anfallen, sind also eine Investition. Mit einem rechtssicheren Vertrag schützen Sie schließlich nicht nur Ihr Unternehmen, sondern vereinfachen das Scheidungsverfahren. Dadurch fallen die Kosten für Anwalt und Gericht ebenfalls geringer aus.

Was kann man im Ehevertrag regeln?

In einem Ehevertrag lassen sich die Scheidungsfolgen ganz an Ihre individuelle Situation anpassen, z.B. können Sie

  • die Beteiligung am Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausschließen,
  • eine Maximalsumme oder eine individuelle Ausgleichsquote für den Zugewinnausgleich festlegen,
  • klarstellen, wie der Wert des Unternehmens genau ermittelt werden soll und sich auf Parameter einigen,
  • die Ausgleichszahlung in Raten oder zu einem späteren Zeitpunkt abwickeln,
  • ggf. eine Leistung in Unternehmensanteilen vereinbaren, sofern Mitgesellschafter und Investoren zustimmen,
  • die genaue Höhe von Unterhaltszahlungen klären,
  • und auch Ihre Altersvorsorge und die Aufteilung möglicher Rentenanwartschaften regeln.

Gesellschaftervertrag statt Ehevertrag bei gemeinsamem Unternehmen

Führen Sie das Unternehmen gemeinsam als Paar? Dann sollten Sie bereits im Gesellschaftervertrag regeln, wie es nach der Trennung und Scheidung mit dem Unternehmen weitergeht.

Details klären Sie am besten im Rahmen einer anwaltlichen Beratung. Dann können Sie mit einer Anwältin bzw. einem Anwalt die individuellen Umstände besprechen. Bei allen Vereinbarungen ist z.B. nämlich auch darauf zu achten, dass die Gestaltung nicht zu einseitig ist. So darf der Ehepartner, insbesondere wenn er finanziell weniger gut aufgestellt ist, nicht zu stark benachteiligt werden.

Sie sehen: Eine Scheidung ist immer ein Umbruch im Leben, doch mit etwas Kompromissbereitschaft und Vorbereitung lässt sich Ihr Unternehmen schützen und Sie starten finanziell abgesichert in den Neubeginn.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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