Untersuchungshaft: Folgen für den Inhaftierten

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Die Folgen für den Inhaftierten aus der Untersuchungshaft sind für ihn aus nachvollziehbaren Gründen ein sehr wichtiges Thema. In vielen Fällen ist es doch so, dass der Betroffene unvorhersehbar aus seinem Alltag gerissen wird. Er hat daher gar keine Zeit, sich auf das Verfahren im und rund um das Gefängnis vorzubereiten. Ist der Arbeitsplatz aufgrund der Inhaftierung plötzlich in Gefahr und sollte die Wohnung vorsorglich gekündigt werden, um Kosten zu sparen? Neben vielen Einzelfragen sind es insbesondere die existenziellen Antworten, nach denen Häftlinge umgehend suchen.

Untersuchungshaft: Entschädigungsanspruch des Gefangenen

Es kommt jährlich tausendfach vor, dass Menschen zu Unrecht in Untersuchungshaft sitzen müssen. Es reicht bereits aus, dass der erlassene Haftbefehl einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Dem Gefangenen ist dementsprechend ein Schaden entstanden, den er auch unbedingt geltend machen sollte. Oftmals leiden Betroffene auch psychisch unter den Erfahrungen, die sie im Knast sammeln mussten. Wichtig ist, sämtliche Schäden zu bestimmen, und in der konkreten Höhe zu beziffern. Ein Strafverteidiger kann Geschädigte in der Regel bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche unterstützen.

Untersuchungshaft: Kündigung des Mietvertrages?

Mit fortlaufender Haftdauer stellt sich die Frage, ob das bestehende Mietverhältnis vom Häftling gekündigt werden sollte. Die Mietzahlung fließt umsonst, weil er seinen Wohnraum gar nicht nutzen kann. Zudem ist ungewiss, wie lange die Untersuchungshaft andauern wird.

Die Frage ist verständlich, und die laufenden Kosten oftmals eine Belastung. Dennoch ist dem Beschuldigten in Untersuchungshaft nicht pauschal anzuraten, seinen Wohnsitz für die Zukunft aufzugeben. Die Fragen, die im Zusammenhang mit der Haft auftreten, verdeutlichen, wie komplex und weitreichend das Verfahren ist. Sofern ist im Interesse des Beschuldigten zu empfehlen, einen Strafverteidiger zu beauftragen oder im Wege der Pflichtverteidigung zu benennen. Die persönlichen Fragen zeigen einerseits, dass der Inhaftierte rechtliche Hilfe in der Regel dringend nötig hat. Andererseits belegen sie, dass Vertrauen die unabdingbare Voraussetzung ist. Immerhin betreffen die Fragen den Bereich der persönlichen Lebensführung.

Bevor allerdings der Mietraum aufgegeben wird, sollten die Chancen der Vollstreckungsaussetzung bzw. der Haftverschonung geprüft werden. Ein fester Wohnsitz kann übrigens ein überzeugendes Argument gegen Fluchtgefahr sein. Das weitere Vorgehen sollte daher besonnen und mit Weitsicht analysiert werden.

Untersuchungshaft: Kündigung des Arbeitsplatzes?

Eine weitere Existenzfrage ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatz wegen der Untersuchungshaft kündigen darf. Mancher Arbeitgeber sieht in der Anordnung der Untersuchungshaft bereits einen Grund, um das Arbeitsverhältnis fristlos oder ordentlich zu kündigen. Nicht jede Kündigung ist aufgrund der Haft bereits rechtmäßig. Häufig ist es dem Arbeitgeber zuzumuten, dass er den Fortgang des Verfahrens abwartet. Zum einen ist der Beschuldigte von Gesetzes wegen (noch) unschuldig! Zum anderen muss die Möglichkeit der Resozialisierung beachtet werden.

Kann der Inhaftierte seiner vertraglich geschuldeten Pflicht aufgrund der Untersuchungshaft jedoch über einen sehr langen Zeitraum nicht nachkommen, muss der Chef die Möglichkeit haben, seinen Betrieb angemessen und mit Personalersatz fortzuführen. Störungen im Betriebsablauf oder eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten sind daher regelmäßig ein Grund für den Arbeitgeber, den Arbeitsplatz zu kündigen.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Kohlhaas


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