Bewertungsportal jameda muss sein Geschäftsmodell überarbeiten

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Februar 2018, Az. VI ZR 30/17) muss das Bewertungsportal jameda sein Geschäftsmodell überarbeiten. Der BGH hebt damit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte eine Dermatologin gegen das Bewertungsportal jameda.de. Werbung im Internet wird für alle Dienstleister immer wichtiger. Über das beklagte Portal können sich Patienten über niedergelassene Ärzte informieren. Insbesondere haben Patienten nach ihrer Behandlung die Möglichkeit, den Mediziner nach einem Notenschema sowie über eine Freitexteingabe zu bewerten.

In der Datenbank des Anbieters werden sämtliche niedergelassenen Ärzte gelistet. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Mediziner selbst ein Profil erstellt. Vielmehr nutzt das Portal frei einsehbare Grunddaten, wie zum Beispiel Name, akademischer Titel, Praxisanschrift sowie Fachrichtung, um sie selbst zu veröffentlichen.

Die Klägerin, deren Profil von der Beklagten ebenfalls automatisch und ohne ihr Mitwirken erstellt worden ist, begehrte nunmehr die Löschung ihres vollständigen Profils. Anlass der Klage waren mehrere negative Bewertungen, die von der Plattform erst entfernt wurden, nachdem ein Anwalt die Rechte der Ärztin auf Löschung durchgesetzt hat. Ihr Notendurchschnitt stieg daraufhin von 4,7 auf 1,5.

Ihren Anspruch auf Löschung ihres Profils begründete die Klägerin darüber hinaus damit, dass auf ihrer Seite stets andere Dermatologen in der Rubrik „Hautärzte in der Umgebung“ eingeblendet wurden, die im Gegensatz zu ihr ein kostenpflichtiges „Premium-Paket“ bei der Beklagten gebucht hatten. Die zahlenden Mediziner konnten daher auf den Profilseiten der nicht zahlenden Kolleginnen und Kollegen für sich werben. Das wollte die Ärztin nicht hinnehmen und der Bundesgerichtshof gab ihr Recht.

Das Urteil des BGH

Der BGH folgte in seiner Entscheidung nicht der Auffassung der Beklagten. Diese hatte die Ansicht vertreten, dass eine vollständige Profilentfernung dem Patienten das Recht absprechen würde, einen Facharzt frei zu wählen. Nach Meinung des Senats habe hingegen jameda durch das Geschäftsmodell, zahlende Ärzte auf den Profilseiten nicht zahlender Mediziner einzublenden, die gebotene Neutralität verlassen.

Das Recht auf Löschung der Profilseite ergebe sich aus der Grundrechtsposition der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Dagegen müsse die Meinungs- und Medienfreiheit der Beklagten in diesem konkreten Fall zurücktreten.

Die Bedeutung des Urteils für die Praxis

Das Urteil der Karlsruher Richter könnte für die Praxis mancher Bewertungsportale eine Symbolwirkung haben. Fakt ist, dass Werbung im Internet einen sehr hohen Stellenwert hat. Umso wichtiger ist, dass insbesondere Profile nicht durch Dritte beeinflusst und Bewertungen sachgerecht abgegeben werden. Denn nur eine zutreffende Bewertung auf objektiver Faktenlage kann letztlich für andere Nutzer überhaupt ein Mehrwert sein. Negative Bewertungen, die allerdings keine tatsächliche Grundlage haben, sondern beispielsweise aus Wut oder Unverständnis abgegeben werden, schaden letzten Endes nicht nur dem Dienstleister.

Sollten Sie sich von einem Patienten, Mandanten oder Kunden ungerecht bewertet fühlen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite!

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Kohlhaas


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