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Unvorsichtiges Türöffnen und Einparken auf öffentlichem Parkplatz

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Ein- und Aussteigen auf öffentlichen Parkplatz:

Beim Vorgang des Ein- bzw. Aussteigens auf einem öffentlichen Parkplatz ist Vorsicht geboten. Der Ein- und Aussteigende hat dabei in sinngemäßer Anwendung des § 14 StVO besondere Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Ähnlich wie im fließenden Verkehr schafft auch hier das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als besonders gefährlich für die anderen Verkehrsteilnehmer.

Einparken auf einem öffentlichen Parkplatz:

Fährt man auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freien Parkplatz ein, muss man damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, und zwar solange, bis man sich hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Der Einparkende muss sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einrichten und darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten.

LG Saarbrücken, Urteil vom 29. 5. 2009 - 13 S 181/08

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Rechtsanwalt Jan Marx

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