Unwiderrufliche Freistellung: AU / krank / krankgeschrieben – was ist bei Krankheit?

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Häufig suchen mich Mandanten auf, die sich in einer Phase der unwiderruflichen Freistellung befinden und während dessen erkranken und deshalb arbeitsunfähig werden.

Diese Mandanten fragen mich häufig, welche Auswirkungen die Arbeitsunfähigkeit auf die Freistellung hat.

Es kommt darauf an, was die der Freistellung zu Grunde liegende Regelung besagt. Handelt es sich um eine unwiderrufliche Freistellung, bei der Urlaub und sonstige Freizeitansprüche bzw. Freizeitguthaben angerechnet werden sollen oder in Natur eingebracht werden sollen, so stellt sich die Frage, was mit den Urlaubstagen geschieht, die gerade wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht angerechnet werden können in der Freistellungsphase, weil der Arbeitnehmer krank ist und Urlaubstage gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht angerechnet werden können (Gesetzeswortlaut: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“)

Urlaubstage können demzufolge dann nicht durch eine vereinbarte Freistellung angerechnet werden, wenn Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorliegt.

Ist hingegen in der Freistellungsvereinbarung nicht geregelt, wann die Urlaubstage in Natur genommen und somit angerechnet werden sollen, so kann Streit darüber entstehen, ob die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Urlaubstage gefallen sind oder eben nicht, sodass in letzterem Fall die Urlaubstage noch immer nicht in Natur gewährt worden sind. Daher sind die Vertragsparteien gut beraten, dies zu regeln, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Deshalb wird häufig in Freistellungsvereinbarungen die ersten Tage der Freistellung zum „Abfeiern“ von Urlaub und sonstigen Freizeitansprüchen erklärt.

Ein Fall aus der Praxis macht eine weitere Schwierigkeit deutlich: Der Arbeitnehmer ist schwer erkrankt, man einigt sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, regelt eine Abfindung, während beide Parteien davon ausgehen, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauert. Nur für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, wird vereinbart, in diesem Fall den Arbeitnehmer freizustellen. Der Arbeitgeber allerdings geht nicht davon aus, dass dieser Fall eintritt und er Lohnzahlungsansprüche erfüllen muss. Tritt aber genau dieser Fall ein, dass der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt, so trifft dies den Arbeitgeber doppelt: Er muss die Abfindung zahlen und darüber hinaus für die restliche Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Entgelt abrechnen und bezahlen.

Bei Zweifelsfragen oder der Vorbereitung solcher Freistellungsvereinbarungen stehe ich gerne mit fachanwaltlichem Rat zur Seite.


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