Unwirksame Nachrangklausel und Haftung Geschäftsführer der Gesellschaft

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Worum geht es?

Bevor die Gewährung von Nachrangdarlehen der Erlaubnispflicht der BaFin unterworfen wurde (durch das Vermögensanlagenprospektgesetz), haben viele Gesellschaften bei Anlegern Gelder ein-gesammelt, über die Gewährung sogenannter Nachrangdarlehen. Der Anleger war Darlehensgeber. In dieser umgekehrten Situation gewährte er der Gesellschaft Beträge, die im Fall der Insolvenz nachrangig sein sollten. Im Gegenzug wurde durch die Gesellschaft / Darlehensnehmer ein Zins gewährt. Diese Form der Kapitalanlage wählten eine Reihe von Anlegern.

Häufig sind die gestalteten Nachrangklauseln, wie beispielsweise bei der GARANTIS GmbH & Co. KG, DERIVEST, UDI, Dr. Wiesent und anderer Anbieter unwirksam, mit der Folge, dass der Nachrang nicht greift und es sich um einen Darlehensvertrag handelt und damit auf Seiten der Gesellschaft um die Entgegennahme von Einlagen.

Die Entgegennahme von Einlagen bedarf jedoch der Erlaubnispflicht der BaFin. Liegt diese nicht vor, handelt es sich um ein verbotenes Einlagengeschäft.

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass § 32 Abs. 1 KWG ein Schutzgesetz ist, im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und daher zugunsten der Anleger greift. Es besteht ein Schadensersatzanspruch der Anleger gegen die Geschäftsführer. Diese haften den Anlegern.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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