Haftung für Schiffsfonds gegenüber Insolvenzverwalter oder Gesellschaft auf Einlage beschränkt?

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Viele Anleger erhalten Post von Insolvenzverwaltern gescheiterter

  • Schiffsfonds und/oder
  • Containerfonds.

Sie werden dazu aufgefordert, Renditen zurückzuzahlen. Der Insolvenzverwalter behauptet, die Gesellschaft hätte nie Gewinne erwirtschaftet. Die an Sie geleisteten Zahlungen wären daher keine Gewinnausschüttungen. In Wahrheit hätte die Gesellschaft Teile Ihrer Haftungseinlage zurückbezahlt. Dies, obwohl nur Schulden erwirtschaftet wurden. Damit, so die Argumentation des Insolvenzverwalters, sind Sie selbst nach langen Jahren zur Rückzahlung verpflichtet, mit jeder Auszahlung sei ein Anspruch verbunden.

Seit Jahren müssen wir hier auf Folgendes hinweisen: Rechtliche Ersteinschätzung: Aufrechnungserklärung mit Ansprüchen auf Schadensersatz auf Fehlberatung ggf. zielführend?

Im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung könnte man auf Folgendes hinweisen: Eine Möglichkeit, die seitens des Insolvenzverwalters geltend gemachte Forderung abzuwehren, kann darin bestehen, dass man die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt.

  • Es ist möglich, dass Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz aus der Fehlberatung gegenüber der Bank oder Vermittlungsgesellschaft, den Gründungsgesellschaftern des Fonds oder sogar der Treuhandgesellschaft zum Zeitpunkt der Vermittlung zustehen.
  • Dies, wenn Sie zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht zutreffend und richtig aufgeklärt wurden.
  • Ggf. hätte die Bank vermutlich auch über Zahlungen unterrichten müssen, die (über das Agio hinaus) voraussichtlich an die vermittelnde Bank aus Anlass der Vermittlung von den Fondsverantwortlichen selbst bezahlt wurden.

Die Bank, Vermittlungsgesellschaft, Gründungsgesellschafterin oder Treuhandkommanditisten des Fonds wusste(n) ggf. über den unzureichenden Inhalt des damals verwendeten Emissionsprospekts oder der Ihnen vorgelegten Produktinformationen Bescheid.

Die Frage, ob eine entsprechende Verletzung der Aufklärungspflicht in Ihrem Fall feststellbar ist, halte ich zwar aufgrund der Praxiserfahrung für naheliegend. Dies müsste aber im Rahmen einer umfangreichen Prüfung unter Sichtung des zum Zeitpunkt der Vermittlung verwandten Emissionsprospekts und etwaiger Produktinformationsblätter nebst weiterer Recherchen rechtlich abschließend geprüft werden.

Sind noch keine 10 Jahre vergangen, haben Sie im Zweifel sogar gar keine schlechten Chancen, vielleicht einen Teil Ihres Geldes oder die insgesamt geleisteten Zahlungen im Klageweg zurückzuholen.

Sind aber 10 Jahre seit Zeichnung der Beteiligung vergangen und hat sich nur der Insolvenzverwalter gemeldet, dann schaut es wirklich meist nicht gut aus:

Es war in der Rechtsprechung noch bis in das Kalenderjahr 2012 umstritten, ob ein Treuhandkommanditist mit Ansprüchen aus einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der Fondsgesellschaft selbst aufrechnen kann oder nicht. Dies würde es gestatten, auch gegenüber einem Insolvenzverwalter quasi schuldbefreiend aufzurechnen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wollte für diesen Fall nicht von einem Aufrechnungsverbot zulasten der Anleger ausgehen (NZG 2009, 1107) Nach seiner Auffassung traf die Haftung nach dem Grundsatz der Kapitalerhaltung gem. der §§ 171, 172 HGB nur den Treuhänder als Kommanditisten und nicht die Treugeber. Das Gesetz schütze das Vertrauen der Gläubiger auf die Erhaltung des Kommanditkapitals nur insoweit, als die Gläubiger auf die Eintragung im Handelsregister und insbesondere darauf vertrauten, dass die eingetragenen Kommanditisten die aus dem Register ersichtliche Haftsumme zur Verfügung gestellt hätten bzw. bei einer Rückgewähr von Einlagen hafteten. Dagegen hält allerdings z. B. das OLG Stuttgart, Urteil vom 18. März 2010, Az. 14 U 50/09, das unter folgendem Link abrufbar ist: https://openjur.de/u/199878.html

Allerdings kann man diesen Urteilsgründen auch entnehmen, dass es aus der damaligen Sicht noch einer Vorlage zum BGH bedurft hätte, um diese strittige Rechtsfrage zu klären. Dieser Rechtsstreit wurde u. E. aber durch die Rechtsprechung des BGH zwischenzeitlich beendet: Damit besteht die Gefahr, dass Sie „Gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen, wenn man versucht, Aufrechnungen gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erklären“. Dabei besteht sogar ein hohes Risiko des Unterliegens, falls der Insolvenzverwalter klagt, da der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. III ZR 279/11, abrufbar unter dem Link: https://openjur.de/u/560607.html) den Grundsatz geprägt hat, dass die Haftungsgrundsätze als Treuhand- Kommanditist „… nicht nur zu einem Ausschluss einer Aufrechnung, sondern eines jeden Gegenrechts – sei es eines Zurückbehaltungsrechts oder einer „doloagit-Einrede“ –, das auf Einwendungen gegen den Treuhandgesellschafter gestützt wird, führt.

Dies soll auch in Bezug auf die Freistellungsansprüche hinsichtlich gewährter Darlehen gelten, wie der BGH auch schon zuvor in einem Parallelverfahren durch Urteil vom 18. Oktober 2012 (III ZR 150/11) näher begründet hat. Demnach konnte in dem seitens des BGH entschiedenen Falls offenbleiben, ob den Beklagten gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern oder der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zustehen.

MJH Rechtsanwälte, RA Martin J. Haas, meint: Sind noch keine 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Zeichnung einer geschlossenen Beteiligung vergangen, bestehen im gegebenen Fall noch Chancen, sogar Geld zurückzuholen. Danach wird es so gut wie unmöglich. Übersenden Sie uns Ihre Beitrittserklärung – wir unterbreiten Ihnen ein Angebot für die außergerichtliche Rechtsvertretung, die Ersteinschätzung ist kostenfrei.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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