Unwirksame Regelungen in Geschäftsführeranstellungsverträgen wegen deren Einordnung als AGB

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Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.10.2016, Az. 8 U 122/15, für die Praxis wichtige Entscheidungen zu der Frage getroffen, wann Regelungen in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag als AGB oder Formularklausel anzusehen sind.

Das OLG hatte über eine vertraglich häufig vorkommende Regelung zu entscheiden. Hiernach sollte das Vertragsverhältnis bereits mit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung per Zugang des Beschlusses enden, und zwar ohne dass es einer auf die Beendigung gerichteten weiteren Erklärung, also einer Kündigung, bedarf. Diese Vertragsbestimmung, die als auflösende Bedingung des Anstellungsvertrags ausgestaltet ist, hat das OLG als unwirksam beurteilt.

Bei der Prüfung der Klausel hat das OLG die für AGB und Formularklauseln geltenden gesetzlichen Regelungen aus folgenden Gründen angewandt:

Die Koppelungsklausel war von der beklagten GmbH gestellt worden.

Die betroffene Geschäftsführerin hatte bei Abschluss des Anstellungsvertrags als Verbraucherin gehandelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Weder der Abschluss des Anstellungsvertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH stellen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit dar. Dies gilt auch für eine Geschäftsführerin, die – wie hier – nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann;

Die Kopplungsklausel ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die sich in zahlreichen Anstellungsverträgen findet.

Wichtig bei dem letzten Punkt ist, dass es nicht etwa darauf ankommt, ob gerade die beklagte GmbH selbst die mehrfache Verwendung dieser Klausel beabsichtigte oder praktizierte. Ausreichend ist vielmehr, dass die Klausel – wie hier – für eine mehrfache Verwendung aufgestellt und schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert wurde. Insoweit dürften eine Vielzahl in der Praxis gängiger und regelmäßig verwandter Regelungen in Geschäftsführeranstellungsverträgen als AGB oder Formularklauseln anzusehen sein.

Das OLG hat die Kopplungsklausel deswegen als unwirksam beurteilt, weil dort nicht die Mindestkündigungsfrist des § 622 BGB berücksichtigt wurde. Diese Mindestkündigungsfrist gilt für Geschäftsführer einer GmbH auch dann entsprechend, wenn diese am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der vorübergehenden Anstellung zur Aushilfe kann einzelvertraglich eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen nicht wirksam vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB).

Die Kopplungsklausel kann nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrags nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus § 622 BGB ergebenden Mindestfrist eintritt. Dem steht schon das für AGB und Formularklauseln geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegen.  

Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Klauseln in AGB, die nicht den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben der §§ 307 bis 309 BGB entsprechen, grundsätzlich als insgesamt unwirksam zu behandeln und sie nicht auf dem Wege einer sog. geltungserhaltenden Reduktion auf den Restbestand zurückzuführen, mit dem sie gerade noch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Daher konnte das Geschäftsführeranstellungsverhältnis in dem von dem OLG entschiedenen Fall nicht allein dadurch beendet werden, dass der Geschäftsführerin der Beschluss über ihre Abberufung bekanntgegeben wurde.

Verlassen sich Gesellschafter einer GmbH auf die Wirksamkeit einer solchen Kopplungsklausel und sprechen sie neben der Abberufung nicht auch eine Kündigung aus, bleibt das Anstellungsverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen – etwa zur Zahlung der Geschäftsführervergütung – bis zum Zugang einer Kündigung und Ablauf der Mindestkündigungsfrist bestehen.



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