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Unwirksame Vereinbarung von „Bearbeitungsentgelten“ für Privatdarlehen in AGB

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Der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, Entscheidungen getroffen, die für eine große Zahl privater Bankkunden von erheblicher Bedeutung sein können:

Es ging um die Frage, ob Banken für die Gewährung von Privatkrediten neben den üblichen Darlehenszinsen auch so genannte Bearbeitungsentgelte verlangen können. In einem Fall hatte eine Bank in ihren Preisaushängen eine Klausel mit dem Inhalt „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“. In dem anderen Fall enthielt das von der Bank vorformulierte Vertragsformular eine Klausel mit dem Inhalt: „Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. …“.

In beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine solche Vereinbarung jedenfalls dann unwirksam ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Der Bundesgerichtshof hat u. a. ausgeführt, dass nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages Gegenleistung für die Darlehenssumme die laufzeitabhängige Verzinsung ist. Mit der zusätzlichen Vereinbarung eines – zudem laufzeitunabhängigen – Bearbeitungsentgelts wälze die Bank letztendlich die Kosten für rein interne Vorgänge auf den Bankkunden ab. Dies hält der Bundesgerichtshof für mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages unvereinbar. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass interne Bearbeitungskosten allein von der Bank zu tragen sind bzw. über die laufzeitabhängigen Zinsen abgedeckt werden können. In der zusätzlichen Vereinbarung eines lautzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes sieht der Gerichtshof deshalb eine gesetzeswidrige unangemessene und deshalb unwirksame Benachteiligung des Bankkunden.

Die Entscheidungen haben zur Folge, dass Bankkunden, die Darlehensverträge abgeschlossen haben, die die Vereinbarung solcher Bearbeitungsentgelte enthalten, prüfen lassen sollten, ob sie diese Beträge von ihrer Bank zurückfordern können; dies jedenfalls dann, wenn es sich um Privatdarlehen handelt und die Entgelte nicht individuell ausgehandelt, sondern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken vorformuliert enthalten sind. Zu beachten ist des Weiteren, dass mögliche Ansprüche gegenüber der Bank der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, sodass Ansprüche auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten aus Verträgen aus 2011 zum 31.12.2014 zu verjähren drohen.

Jakob Schomerus

Rechtsanwalt


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