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Nachbesserung beim Werkvertrag trotz wiederholt fehlgeschlagener Mangelbeseitigung

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Wird bei einem Werkvertrag das geschuldete Werk nicht ordnungsgemäß abgeliefert, hat der Auftraggeber eine Reihe von Gewährleistungsrechten. Diese können bis zum Rücktritt vom Vertrag, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mangelbeseitigung durch Dritte und zum Ersatz weiteren finanziellen Schadens führen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Auftragnehmer zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung erhält, d. h. den Mangel erst einmal selbst zu beseitigen. Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Unternehmer diese Gelegenheit einzuräumen. Tut er das nicht und bessert er beispielsweise selbst sofort nach, verliert er in der Regel alle Gewährleistungsansprüche und bleibt auf seinen Kosten sitzen. Der Werkunternehmer kann in einem solchen Fall trotz mangelhafter Werkleistung seinen vollen Werklohn verlangen, wenn ihm nicht die Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gegeben wurde. Das Recht zur Nachbesserung entfällt nur in wenigen Ausnahmefällen, an die die Rechtsprechung strenge Anforderungen stellt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 28.02.2013 (21 U 86/12) mit der Frage befasst, ob dem Werkunternehmer auch dann noch ein Nachbesserungsrecht zusteht, wenn er die Mangelbeseitigung zuvor bereits wiederholt erfolglos versucht hat. In dem Fall ging es um Umbauten und Malerarbeiten an einem Einfamilienhaus. Im Zuge dieser Arbeiten wurde u. a. eine neue Haustür eingebaut. Die Haustür war mit verschiedenen Mängeln behaftet. Der Werkunternehmer versuchte viermal, die Mängel nachzubessern, ohne Erfolg. Der Auftraggeber lehnte erneute Nachbesserungen ab und baute eine neue Haustür auf eigene Kosten ein. Die Kosten hierfür in Höhe von gut € 5.000,00 zog er dem Werkunternehmer vom Restwerklohn ab.

Das Oberlandesgericht gelangte zu der Auffassung, dass hier trotz mehrfacher erfolgloser Nachbesserung dem Werkunternehmer noch eine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung hätte gegeben werden müssen. Das Oberlandesgericht hebt hervor, dass sich die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertrags von denen des Kaufvertragsrechts unterscheiden. Ist bei einem Kaufvertrag die Sache mangelhaft, so muss der Verkäufer nur einmal nachbessern bzw. muss ihm der Käufer einmal ein Nachbesserungsrecht einräumen. Schlägt beim Kaufvertrag die Nachbesserung fehl, kann sich der Käufer in der Regel sofort durch Rücktritt vom Kaufvertrag lösen, Mängelbeseitigungskosten geltend machen und/oder Schadensersatz verlangen. Das Werkvertragsrecht kennt keine Einschränkung auf nur einen Nachbesserungsversuch. Es hängt nach Auffassung des Oberlandesgerichts vielmehr vom Einzelfall ab, ab wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Hierzu kann es u. U. mehrerer Nachbesserungsversuche bedürfen. In dem zur Entscheidung stehenden Fall kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass hier dem Handwerker zumindest noch eine weiter Gelegenheit zur Nachbesserung hätte gegeben werden müssen, beispielsweise durch das von dem Handwerker im Laufe des Gerichtsverfahrens selbst angebotene Austauschen der Tür. Weil dem Werkunternehmer diese Gelegenheit von dem Auftraggeber nicht eingeräumt wurde, musste der Auftraggeber trotz unstreitig mangelhafter Werkleistung den vollen Werklohn bezahlen, ohne dass er die Kosten, die er selbst für die Mängelbeseitigung aufzuwenden hatte, in Abzug bringen konnte.

Die Entscheidung bestätigt erneut, dass bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sorgfältig vorgegangen werden muss. Das Recht zur Nachbesserung bzw. die Pflicht, dem Werkunternehmer dieses Recht einzuräumen, wird von der Rechtsprechung sehr hoch gehalten. Im Zweifel verliert der Auftraggeber sämtliche weitergehenden Ansprüche, wenn er dem Werkunternehmer dieses Recht nicht einräumt. Wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, kann das auch bedeuten, dass zunächst auch fehlgeschlagene Instandsetzungsversuche hinzunehmen sind. Es bedarf in jedem Fall einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles.

Rechtsanwalt Schomerus

Heinz Rechtsanwälte


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