Veröffentlicht von:

Kein Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei Lieferung mangelhafter Sachen zwischen Unternehmern

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit einem nicht ungewöhnlichen Problem hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 02.04.2014, Aktenzeichen VIII ZR 640/13, befasst:

Es ging um die Frage, ob beim Einbau fehlerhaft gelieferten Materials der Verkäufer neben der Verpflichtung zur Ersatzlieferung auch verpflichtet ist, die Kosten des Ein- und Ausbaus zu tragen, wenn der Käufer das Material bereits dem Zweck der gelieferten Sache entsprechend verbaut hat. Im konkreten Fall bestellte der Kläger Fenster von einem Baustoffgroßhandel. Die Fenster wurden geliefert. Der Kläger wiederum benötigte die Fenster, um diese zur Erfüllung eines ihm erteilten Werkauftrages in einem Neubau einzubauen, was er auch tat. Nach dem Einbau rügte der Bauherr, der Auftraggeber des Käufers und Klägers, dass die eingebauten Fenster Mängel aufwiesen. Tatsächlich wiesen die Fenster Fehler auf, die wiederum ein Sub­unternehmer des Baustoffgroßhandels verursacht hatte.

Der Bauherr und Auftraggeber des Klägers nahm den Kläger wegen der Mangelhaftigkeit der Fenster zu Recht auf Beseitigung des Mangels in Anspruch. Da der Mangel an den eingebauten Fenstern nicht behoben werden konnte, mussten diese komplett ausgebaut und neue Fenster eingebaut werden. Der Käufer des Baustoffgroßhandels wiederum nahm nun diesen auf die Kosten der Nachlieferung in Anspruch und darüber hinaus auf die erheblichen Kosten, die ihm durch den Ausbau der schadhaften Fenster und den Einbau der neuen Fenster entstanden waren.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger zwar Anspruch auf Lieferung neuer, mangelfreier Fenster bzw. Ersatz der Kosten für die entsprechende Neubeschaffung hat, darüber hinaus aber nicht auch noch die Kosten für den Ein- und Ausbau verlangen kann - dies jedenfalls in dem konkret entschiedenen Fall deshalb, weil der Baustoffhandel für den Mangel an den Fenstern nicht verantwortlich war. Der Kläger blieb somit auf den zusätzlich entstandenen Kosten für den Ausbau der mangelhaft gelieferten Fenster und den Einbau der fehlerfreien Fenster in Höhe von mehr als 20.000,00 € sitzen.

Wichtig ist, dass sich diese Entscheidung nur auf Kaufverträge zwischen Unternehmern bezieht. Der gleiche Senat des Bundesgerichtshofs hat nämlich bereits im Dezember 2012, Aktenzeichen VIII ZR 226/11, entschieden, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson als Käufer der Verkäufer auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Ware zu erstatten hat. In dem dortigen Fall hatte der Käufer privat von einem Lieferanten Fliesen für den Einbau in einer Terrasse gekauft. Die Fliesen waren mangelhaft, der Käufer konnte neben der Lieferung fehlerfreier Fliesen auch die zusätzlichen Kosten für Aus- und Einbau verlangen.

Es zeigt sich, dass es für den Umfang von Gewährleistungsansprüchen bei Lieferung fehler­hafter Sachen nicht nur allein auf die Frage ankommt, ob die gelieferte Sache mangelhaft ist, sondern dass es auch entscheidend darauf ankommt, ob es sich im konkreten Fall um einen privaten oder einen gewerblichen Kaufvertrag handelt.

Jakob Schomerus

Rechtsanwalt

Heinz Rechtsanwälte

www.heinz-rae.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Heinz Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten