Unwirksame Widerrufsbelehrungen bei geschlossenen Fonds

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Nicht nur im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen wurden Verbraucher häufig nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht belehrt. Auch beim Abschluss von Beteiligungsverträgen an geschlossenen Fonds in Form von Publikumsgesellschaften (Immobilienfonds, Schiffsfonds, Leasingfonds etc.) oder bei stillen Gesellschaftsbeteiligungen hat sich in der Praxis gezeigt, dass hier häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet worden sind.

Wie die KKWV-Anwaltskanzlei bei einer Vielzahl von betreuten Mandaten festgestellt hat, berücksichtigen die in diesem Zusammenhang verwendeten Widerrufsbelehrungen, – es handelt sich hier regelmäßig um Widerrufsrechte aufgrund einer Haustürsituation nach § 312 BGB –, einen wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Aspekt, nämlich den der fehlerhaften Gesellschaft, nicht.

Denn im Falle des Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung richten sich die Rechte des Anlegers nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 292/06; Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 14/10). Daher muss die Widerrufsbelehrung über einen Gesellschaftsbeitritt zwingend der Hinweis enthalten, dass sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft richten und der Verbraucher allenfalls einen Anspruch auf das Abfindungsguthaben hat (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, 27 U 59/10; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013, I-8 U 281/11). Eine Rückgewähr der gegenseitig empfangenen Leistungen, wie dies als Rechtsfolge eines Widerrufs in § 357 Abs. 1 i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB normiert und auch in den entsprechenden gesetzlichen Widerrufsmustern nach der BGB-InfoVO vorgesehen ist, gibt es also nicht.

Obwohl beim Widerruf einer Gesellschaftsbeteiligung der Anleger weniger zurückerhält als er einbezahlt hat, kann der Widerruf insbesondere in folgenden Fällen wirtschaftlich interessant sein:

  1. Es handelt sich um eine sog. „Ratenbeteiligung“, d.h. die Beteiligungssumme ist in Monatsraten über einen Zeitraum von vielen Jahren (häufig 15-20 Jahre) zu zahlen. Dann führt der Widerruf des Beteiligungsvertrages zumindest dazu, dass der Anleger von den zukünftigen Zahlungen befreit wird.
  2. Es handelt sich um eine Beteiligung, bei der die ordentliche Kündigung über einen langen Zeitraum ausgeschlossen ist. Hier besteht die Möglichkeit, sich von der Beteiligung zu lösen und zumindest spätere Verluste, möglichweise sogar einen Totalverlust, zu vermeiden.

Die KKWV-Anwaltskanzlei hat bei vielen Mandaten auch die Erfahrung gemacht, dass sich auf diesem Wege auch häufig interessante außergerichtliche Einigungen erzielen lassen und so unnötige rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden können.

Die KKWV-Anwaltskanzlei empfiehlt daher auch bei Gesellschaftsbeteiligungen die Möglichkeit des Widerrufs in Betracht zu ziehen und dies von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Selbstverständlich ist hier immer auf den individuellen Sachverhalt abzustellen. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als kompetenter Partner für alle Fragen des Widerrufs zur Verfügung. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki (E-Mail-Adresse und Telefonnummer finden Sie neben diesem Rechtstipp).

 Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Darüber hinaus vertreten wir Anleger auch in entsprechenden Insolvenzverfahren (PROKON, Infinius AG).



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